Halbwaisenrente bei Nebenjob?

von
M.Schmidt97

Ich habe dazu noch keine eindeutige Antwort finden können und bin nun sehr verunsichert..
Hat man auch Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn man einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht, ohne nebenbei eine Ausbildung oder Studium zu machen?

Ich babe als ich zur Schule ging (dort war ich über 18) noch Anspruch auf Halbwaisenrente gehabt. Mittlerweile bin ich 22.

Ich bedanke mich schon einmal im voraus.

von
Muttialleinzuhaus

Ich glaube, HWR bei volljährigen Kindern gibt es nur, solange Kindergeldanspruch wg. Ausbildung/ Studium besteht.

von
KSC

Nein, erwachsene Kinder (über 18) haben nur dann einen Halbwaisenrentenanspruch bei Schul- oder Berufsausbildung.

Ein erwachsener Mensch, der nicht in Ausbildung ist, ist nicht auf Waisenrente angewiesen.

Der soll sich seinen Lebensunterhalt gefälligst selbst verdienen.
Solange ihm/ihr der Minijob ausreicht, ist das OK - wenn er/sie mehr zum Leben benötigt, möge er/sie den Ar... lupfen und sich den Lebensunterhalt erarbeiten.

:)

Experten-Antwort

Hallo M.Schmidt97,

das Ausüben einer geringfügigen Beschäftigung führt nicht zu einem Anspruch auf Halbwaisenrente.

Nachfolgend der Gesetzestext des § 48 Abs. 4 SGB VI(Sozialgesetzbuch Sechstes Buch):

Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht
längstens

1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder

2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise

a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder

b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder

c) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder

d) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

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