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Experten-Antwort

Halbwaisenrente bei Praktikum mit Ambitionen auf Ausbildungsstelle

von Andre B.15.10.2011 | 17:19
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3 Antworten

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Hallo, ich habe ein Problem: Ich betätige mich zur Zeit im Bundesfreiwilligendienst und suche nebenbei eine Ausbildungsstelle. Wärend des BFD besteht ja Anspruch auf KG, Halbwaisenrente usw. Nun habe ich jedoch am Wochenende in der Zeitung eine Anzeige gefunden, dass ein AG kurzfristig einen Auszb. sucht, mit Vorpraktikum - ich habe natürlich sofort angerufen und habe mich auch noch am selben Tag mit dem AG getroffen und ein längeres Gespräch geführt. Dieser AG meinte, dass sie zwingend ein zweimonatiges Vorpraktikum fordern um zu sehen ob der Bewerber für diese Art Beruf geeignet ist und hat wärenddessen (mehrfach) betont, dass es sich hierbei nicht um irgendein "Schnupperpraktikum" handeln würde sondern, dass man in dieser Zeit quasi schon Tätigkeiten wie ein Auszb. zu übernehmen hätte (um eben zu sehen ob es klappen würde) Im Falle eines positiven Verlaufs würde dann ein ordentlicher Ausbildungsvertrag usw. folgen. Mein Problem ist nun, ob ich in dieser Zeit Anspruch auf die für mich sehr wichtige Halbwaisenrente hätte, da ich dadurch neben dem Geld auch Krankenversichert bin, da ich 23 Jahre alt bin und somit aus der Familienversicherung falle. Durch meine zwanghaften Ausgaben im Monat wäre ein Wegfallen quasi "unmöglich". Ich stehe jetzt in dem Konflikt, dass ich quasi eine sehr gute Chance auf eine Ausbildung liegen lassen müsste weil ich in der Zeit nicht über die Runden komme, da auch keine Rücklagen vorhanden sind. (Anspruch auf Sozialleistungen besteht aus sehr viel weiterführenden Gründen leider nicht.) Also bestände aus den Gründen eines Ausbildungsrelevanten Praktikums Anspruch auf Halbwaisenrente in dem speziellen Fall?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Da es bei solchen Praktika immer auf den Einzellfall ankommt, kann Ich mich dem Vorschlag von „-_-„ nur anschliessen. Das Praktikum vom Arbeitgeber bescheinigen lassen und der DRV vorlegen! Oder im Vorfeld bei der DRV anfragen.

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2 Antworten

Alltagsbegleiteram 15.10.2011 | 22:59
Der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung ist nach §7 Abs.2 SGB IV eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung. Praktika, die dazu dienen, Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen in Betrieben zu erlangen, unterliegen daher grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht. Das hessische Landesarbeitsgericht hat bereits im Jahr 1999 festgestellt, dass Praktikanten die unter das Berufsbildungsgesetz (Berufsvorbereitung) fallen, grundsätzlich einen Anspruch auf angemessene Bezahlung haben. Im Allgemeinen beinhaltet ein Praktikum keine Leistungsverpflichtung im Sinne eines Dienstvertrages. Es drängt sich hier der Verdacht auf, dass dieser Arbeitgeber eine unbezahlte Hilfskraft sucht, um Sozialabgaben und tarifkonforme Entgelte vorzuenthalten. Kurzzeitige personelle Engpässe werden so schnell und Kosten sparend abgedeckt. Es sollte bei einer Tätigkeitsdauer von zwei Monaten jedoch zumindest das für Auszubildende übliche Entgelt gezahlt werden.
-_-am 17.10.2011 | 07:45
Die für einen anschließenden Ausbildungsgang in Aussicht genommene Ausbildungsstätte verlangt, wünscht oder empfiehlt eine Vorpraktikantenzeit. Der Ausbildungscharakter ist regelmäßig dann als gegeben anzusehen, wenn durch eine Bescheinigung nachgewiesen wird, dass das Praktikum verlangt, gewünscht oder empfohlen wird. Einfach so einmal ein Praktikum machen, ohne konkrete Aussicht auf eine nachfolgende Ausbildung, für die das Praktikum tatsächlich Voraussetzung ist, wird dagegen nicht ausreichen. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Lassen Sie sich also Art und Dauer des gewünschten Praktikums u n d den nachfolgend vorgesehenen Ausbildungsgang zur Vorlage beim Rentenversicherungsträger bescheinigen.
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