Das Recht der freien Berufswahl hat nichts mit der Frage zu tun, ob Berufsausbildung im Sinne des § 48 SGB VI vorliegt, die für die Gewährung der Waisenrente nach dem 18. Lebensjahr zwingend erforderlich ist. Das von Ihnen geleistete Praktikum hat mit der eigentlichen Ausbildung nichts mehr zu tun sondern dient dazu Berufserfahrung zu sammeln. Leider eine immer wieder willkommene Gelegenheit für Arbeitgeber sich günstige Arbeitskräfte zu verschaffen. Die Höhe des gezahlten Entgeltes hat nichts mit der Frage, ob der Anspruch als solcher besteht zu tun. Auf den bestehenden Anspruch, für den Fall, dass Berufsausbildung vorliegt, ist also das Einkommen, das den Freibetrag von derzeit 462,35 Euro übersteigt zu 40 Prozent anzurechnen.