Wenn Sie sich während Ihres Auslandaufenthaltes nicht in einem Ausbildungsverhältnis befinden, der Auslandsaufenthalt aber der Verbesserung der Sprachkenntnisse dient, weil Sie den Beruf des Dolmetschers erlernen wollen, und Kenntnisse durch praktischen Gebrauch der Umgangssprache erwerben müssen, kann ein Anspruch auf Waisenrente bestehen.
Hierzu müssen Sie während eines Auslandsaufenthaltes von bis zu 6 Monaten mehr als 20 Stunden wöchentlich für den Erwerb von Sprachkenntnissen (praktisch) aufwenden.
Bei einem Auslandsaufenthalt von 6 bis zwölf Monaten muss neben einer praktischen Übung der Sprache auch eine theoretische Ausbildung betrieben werden (also wie von Ihnen beschrieben, indem Sie sich zu einem Sprachkurs anmelden). Die theoretische Ausbildung im Ausland darf jedoch nicht so gering sein, dass sie praktisch bedeutungslos ist. 4 Stunden in der Woche ist allerdings nicht ausreichend.
Der Nachweis, dass im Anschluss an den Auslandsaufenthalt die angestrebte Berufsausbildung aufgenommen wird, ist nicht erforderlich.
Ebenso können Sie auch Arbeiten als Au-pair - gegen freie Unterkunft und Verpflegung und/oder Taschengeld übernehmen. Nehmen Sie im Ausland eine reguläre Beschäftigung auf, besteht der Anspruch auf Waisenrente nur, wenn die (Sprach-)Ausbildung Zeit und Arbeitskraft mehr als 20 Stunden in der Woche in Anspruch nimmt
Nachlesen können Sie dies auch unter : http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_48R5.2.1.7.2