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Experten-Antwort

Halbwaisenrente: Berufseinstieg während Studiums

von Halbwaise Sarah27.10.2014 | 23:22
2606 Ansichten
8 Antworten

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Hallo, ich absolviere momentan noch mein Master Studium und habe Mitte November die Verteidigung meiner Masterarbeit. Allerdings habe ich nun schon zum 1.10 einen Vollzeitjob aufgenommen. Bis wann bin ich dann Halwaisenberechtigt? Und wird mir das Einkommen meines Vollzeitjobs angerechnet?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Halbwaise Sarah,

ich stimme den Aussagen von Schade und Matze72 zu. Am besten ist es, wenn Sie sich mit Ihrem Rentenversicherungsträger direkt in Verbindung setzen, so wie Sie es in Ihrem letzten Eintrag vorgeschlagen haben.

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7 Antworten

Matze72am 28.10.2014 | 07:43
a) Die Halbwaisenrente endet mit Ablauf des Monats, in dem Sie das Studium beenden (oder falls dies früher eintritt, mit Ablauf des Monats, in dem Sie das 27. Lebensjahr vollenden). Wann das Studium bei Ihnen endet, ist abhängig von der jeweiligen Studienordnung. Ich empfehle Ihnen sich folgenden offiziellen Link der Rentenversicherung durchzulesen, dann erkennen Sie selbst das "Ende" Ihres Studiums. Sofern noch weitere Fragen hierzu bestehen, melden Sie sich einfach http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… b) Wie Sie aus Ihren Bescheiden - Abschnitt "Mitwirkungspflichten und Mitteilungspflichten" entnehmen können, ist bei Waisen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jede Einkommensänderung mitzuteilen. Wenn Sie eine Beschäftigung aufgenommen haben, muss diese bei der Berechnung Ihrer Waisenrente berücksichtigt werden. Ob es dann auch zu einer Kürzung kommt, muss an Hand der Einkommensverhältnisse geprüft werden. Hier ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber den Vordruck R 665 für Sie ausfüllt. Dieser ist der Rentenversicherung dann vorzulegen http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_… Hinweis: Punkt 2: Ihre eigene Sozialversicherungsnummer/Rentenversicherungsnummer Punkt 3.1: 10.2014 Punkt 3.2: 2013 - falls erforderlich Der Rest macht die Personalabteilung Ihrer Arbeitgebers.
Schadeam 28.10.2014 | 07:34
Nein, ein Akademiker, der nach (fast) abgeschlossenem Studium einen Vollzeitjob hat, ist doch auch nicht mehr auf die Halbwaisenrente angewiesen. Den Job müssen Sie , falls noch nicht geschehen, umgehend melden.
Matze72am 28.10.2014 | 07:48
Ergänzung zu a): aus der Dienstanweisung: "Für das Ende des Waisenrentenanspruchs ist im Einzelfall zu prüfen, ob die "Schulausbildung" bereits mit der Abgabe, der Verteidigung der schriftlichen Arbeit oder gegebenenfalls erst mit einer späteren Bekanntgabe des Gesamtprüfungsergebnisses beendet ist." Ergänzung zu b) Sie müssen auch damit rechnen, dass ab 01.10. zwar noch ein Anspruch auf Waisenrente besteht, jedoch auf Grund der Einkommensanrechnung es im schlimmsten Fall zu einer Nullzahlung kommt. Eine eventuelle Überzahlung müssen Sie dann erstatten.
Matze72am 28.10.2014 | 08:35
noch mehr Nachtrag zu a). Voraussetzung für eine Waisenrente ist u.a. auch, dass 1.) die schulische Ausbildung mindestens zwanzig Wochenstunden umfasst (einschließlich Schulweg, Vor- und Nachbereitungen, Hausarbeiten, etc). UND 2.) dass der wöchentliche Stundenumfang der schulischen Ausbildung die einer vorhanden Beschäftigung überwiegt. Bsp. 1) Schule = 10 Stunden/Woche Beschäftigung = 8 Stunden/Woche = kein Anspruch, da Schule nicht mindestens 20 Stunden umfasst Bsp. 2) Schule = 25 Stunden Beschäftigung = 20 Stunden => Anspruch bejaht + Einkommensanrechnung Bsp. 3 -> ¿ Ihr Beispiel ? Schule = 25 Stunden Beschäftigung = 38,5 Stunden => Anspruch Waisenrente verneint, da Schule nicht überwiegend. Dann kann auf die Prüfung der Einkommensanrechnung auch verzichtet werden.
Halbwaise Saraham 28.10.2014 | 18:52
Vielen Dank für die wirklich hilfreichen Antworten. Da bei mir Beispiel 3 "Bsp. 3 -> ¿Ihr Beispiel? Schule = 25 Stunden Beschäftigung = 38,5 Stunden => Anspruch Waisenrente verneint, da Schule nicht überwiegend. Dann kann auf die Prüfung der Einkommensanrechnung auch verzichtet werden." zutrifft werde ich umgehend melden, dass ich seit Oktober einen Vollzeitjob ausübe. Den Vordruck R 665 brauche ich in dem Fall dann aber nicht, weil ich ja ab Oktober eh keinen Anspruch mehr auf Halbwaisenrente habe, oder? Muss ich dann aber auch die bereits erhaltene Halbwaisenrente für die Monate Januar-September zurückzahlen, obwohl ich in diesen Monaten normaler Student war? Oder endet mein Anspruch auf Halbwaisenrente dann einfach mit dem Monat September, so dass auch meine Einkünfte in den Monaten Oktober-Dezember 2014 nicht auf das für die Halbwaisenrente zu berücksichtigende Einkommen anzurechnen ist?
Matze72am 28.10.2014 | 19:03
Hallo Sarah, wenn mein Beispiel 3 dem Grunde nach zutrifft, endet der Anspruch bei Ihnen auch zum 30.9., weil Sie ab 01.10. Ihre "Arbeitskraft" nicht mehr überwiegend Ihrer Schulausbildung widmen. Die Beträge von Jan-Sep müssen nicht erstattet werden, da zu diesem Zeitpunkt die o.g. Voraussetzungen für die Waisenrente noch gegeben waren. Der R 665 entfällt dadurch natürlich auch. Beträge, die Sie ab 01.10. erhalten haben, wären dann auch zu erstattet. Am besten gleich morgen dort anrufen. Die nächste Zahlung, die zum jetzigen Monatswechsel folgt, wird die RV nicht mehr stopen können. Über das Ende der Waisenrente und die Höhe der Überzahlung erhalten Sie dann einen seperaten Bescheid. Da steht dann auch zu wann und wieviel Sie wohin überweisen sollen.
Halbwaise Saraham 28.10.2014 | 19:29
Vielen Dank für die ausführliche Auskunft. Ich rufe morgen gleich bei der RV an.
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