Lediglich die Immatrikulation an einer deutschen Universität begründet noch kein Waisenrentenanspruch.
Die Regelung -mindestens 20 Stunden wöchentlich- hat den Hintergrund, dass im Einzelfall nach den allgemeinen Grundsätzen vom Rentenversicherungsträger zu prüfen ist, ob der Zeitaufwand für die Ausbildung bzw. der Erwerb der Kenntnisse für Ihr Studienfach mehr als 20 Stunden wöchentlich beträgt. Dies bedeutet, dass Sie auch während der Unterbrechung bzw. Übergangszeit zwischen Ihrem Auslandssemester und dem Beginn des neuen Semesters an der deutschen Universität, z.B. im Rahmen des Selbststudiums bzw. für ein im Zuge des Studiums empfohlenes oder vorgeschriebenes Praktikum weiterhin Ihre Arbeitskraft überwiegend, d.h. mindestens 20 Stunden in der Woche, für Ihre Hochschulausbildung aufwenden. Während der Semesterferien wird dies bei einer laufenden Immatrikulation ohne Beurlaubung in der Regel unterstellt.
Da wir die Einzelheiten aus Ihrer Frage nicht entnehmen können, empfehlen wir Ihnen, sich telefonisch mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen, um die Einzelheiten in diesem Zeitraum und den weiteren Verlauf Ihrer Hochschulausbildung zu besprechen, damit eine akzeptable Entscheidung über Ihren Rentenanspruch getroffen werden kann.