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Experten-Antwort

Halbwaisenrente in der Ausbildung

von Benutzer21.08.2012 | 21:05
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2 Antworten

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Guten Tag, ich mache aktuell eine Ausbildung und erhalte daher eine entsprechende Vergütung. Diese übersteigt den Freibetrag der Halbwaisenrente (60% der Vergütung inkl. Sonderzuwendungen bereits gerechnet, ca. 30€ über Freibetrag). Im Bescheid der Rentenversicherung wurde mir jedoch die komplette Rente die ich bereits als Schüler erhalten habe zugesichert, da ich zuvor lediglich einen 400€-Job hatte und das neue Einkommen nicht um 10% geringer ist als das Aktuelle. Meine Frage ist nun: Wird dieser Rentenanspruch p.a. neu berechnet oder bleibt dieser bis Ende der zugesagten Zeit gleich? Da auch die Vergütung um ca. 6% steigt. Das würde bei der Rechnung "RENTENANSPRUCH - (EINKOMMEN * 0.6 - FREIBETRAG) = MONATL. ZAHLUNG" (z.B. 200€ - 850€*0.6-494€ = 184€ p.M.) eine monatlich niedrigere Zahlung bedeuten. Da ich die Regelung mit der Einkommensanrechnung des Vorjahres nicht ganz verstehe würde ich mich um eine Antwort sehr freuen! mfg

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

bislang war Ihre Einkommen so gering (400,- Euro), dass Ihre Halbwaisenrente in voller Höhe weitergezahlt wurde, weil der Freibetrag nicht überschritten wurde. Wenn Ihre Ausbildungsvergütung nun höher ist als 400,- Euro, wirkt sich diese Einkommenserhöhung nicht sofort aus. Zunächst wird nämlich nicht Ihr aktuelles (höheres) Einkommen für die Einkommensanrechnung zugrunde gelegt wird, sondern weiterhin das Einkommen, dass Sie schon im Vorjahr (2011) erzielt haben. Erst zum 01.07.2013 wird das Einkommen berücksichtigt, das Sie im Jahr 2012 (inklusive evtl. Erhöhungen) durchschnittlich erzielt haben.

Nochmals zum Berechnungsweg:

Aus Ihrem Bruttoeinkommen wird ein Nettoeinkommen errechnet wird, indem pauschal 40 % abgezogen werden. Von dem so errechneten Einkommen wird zunächst der Freibetrag abgezogen. Der dann noch verbleibende Betrag wird zu 40 % auf Ihre Halbwaisenrente angerechnet.

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1 Antworten

Claire Grubeam 21.08.2012 | 23:42
Zum 01.07. wird das Einkommen des Vorjahres zugrunde gelegt. Die Einkommensanrechnung führt aber nur dann zur Minderung, wenn bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung das sozialversicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt nach Abzug von 40% (Pauschalabzug) den Freibetrag überschreitet. Der überschreitende Teil wird zu 40% auf die Waisenrente angerechnet.
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