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Halbwaisenrente JahresPraktikum

von Zara30.07.2009 | 10:56
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe soeben mit dem Niedersächsischen landesamt für Versorgung und Bezüge telefoniert, diese sagten mir das ich so wie es ausschaut kein Anspruch auf meine Halbwaisenrente habe. Nun frage ich mich warum. Ich werde ab nächsten Monat ein Praktikum anfangen, was als Ziel hat das ich nächstes jahr dort meine Ausbildung anschließend beginne! grad in der zeit eines praktikum wo man so gut wie nichts verdient und ein Nebenjob kaum möglich ist sollte man doch diese Rente bekommen!? Ich wollte Fragen was ich tun kann damit ich, diese Bezüge bekommen kann bzw. ob sie mir tatsächlich nciht zustehen ! Habe schon etwas gegoogelt und ein Gesetzestext herrausgesucht in dem für mich deutlich hervorgeht das wenn es empfohlen bzw gewünscht wird ich das Geld bekommen müsste. Auszug aus den rechtlichen Anweisungen der DRV: Bei Praktikanten liegt Berufsausbildung nur vor, wenn • die für den Beruf bzw. für einen schulisch-theoretischen Ausbildungsgang maßgebenden Ausbildungsbestimmungen die Praktikantentätigkeit zwingend vorschreiben oder • die für einen anschließenden Ausbildungsgang in Aussicht genommene Ausbildungsstätte eine Vorpraktikantenzeit verlangt, wünscht oder empfiehlt Die Praktikantenzeiten sind nur in dem Umfang Berufsausbildung i. S. des § 48 Abs. 4 SGB 6, in dem sie tatsächlich zwingend vorgeschrieben sind bzw. verlangt, gewünscht oder empfohlen werden. Das Praktikum darf nicht lediglich dazu dienen, die Neigung oder Eignung für den angestrebten Beruf zu erproben, es muss tatsächlich Ausbildungscharakter haben. Diese Voraussetzung ist regelmäßig dann als gegeben anzusehen, wenn durch eine Bescheinigung nachgewiesen wird, dass das Praktikum im o. a. Sinne zwingend vorgeschrieben ist bzw. verlangt, gewünscht oder empfohlen wird. Werden während der Praktikantenzeiten volles Arbeitsentgelt oder volle Dienstbezüge geleistet, liegt keine Berufsausbildung vor. In der Regel liegt während eines Praktikums Berufsausbildung vor, weil während dieser Zeit grundsätzlich die Ausbildung und nicht die Verwertung der Arbeitskraft im Vordergrund steht. Die Tatsache, dass eine tarifliche Entlohnung nach einem "Tarifvertrag für Praktikanten etc." erfolgt, steht dem nicht entgegen. Anders verhält es sich nur, wenn die Entlohnung nach einem "Tarifvertrag für Beschäftigte" erfolgt, d. h., dass der Praktikant das gleiche Entgelt erhält wie ein anderer Beschäftigter, der nicht als Praktikant tätig ist. Was ist also richitg? Wieder mal eine Unfähige Mitarbeiterin, die sich nicht wikrlich Kümmert oder wirklich ein so bescheuerter Staat der grad dann das Geld verweigert wenn es Sinnvoll wäre!? Danke im vorraus

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Wenn das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung für die Zahlung der "Waisenrente" zuständig ist, müssten Sie sich mit Ihrer Frage dorthin richten.

7 Antworten

Rentendocam 30.07.2009 | 11:03
Was ist also richitg? Wieder mal eine Unfähige Mitarbeiterin, die sich nicht wikrlich Kümmert oder wirklich ein so bescheuerter Staat der grad dann das Geld verweigert wenn es Sinnvoll wäre!? Ein hohes Maß an Intelligenz weist Ihre Aussage nachweislich nicht auf.Aber gut, das ist eine andere Sache. Warum erkundigen sie sich bezüglich einer Halbwaisenrente beim "Niedersächsischen landesamt für Versorgung und Bezüge". ????? Sehr sehr fraglich. Eine NAchfrage bei der Rentenversicherung, die für die Bearbeitung und Zahlung zuständig ist. wäre clever und richtiger gewesen. Aber gut, das Thema hatten wir ja oben schon. Wenn sie nachweisen können( schriftlich ) das das Praktikum unbedingt notwenig ist, fpr die spätere Ausbildung, dann wird die Rente auch für diesen Zeitraum bewilligt.Reichen sie der Rentenversicherung einen Antrag auf Zahlung ein, mit der Bescheinigung und warten sie alles weitere ab. Und in der Zwischenzeit lernen sie ein wenig Anstand. Das können sie im Leben gut gebrauchen.
Vorsichtam 30.07.2009 | 11:30
Dann meinen Sie sicher Waisengeld aus der Beamtenversorgung und nicht Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Was dort Voraussetzung ist für Waisengeld über 18 in Ihrem Fall müßte sich aus dem Beamtenversorgungsgesetz ergeben. Letztlich am besten immer schriftl beantragen, dann muß man prüfen und schriftl Bescheid erteilen, gegen den Sie im Zweifel ja Rechtsmittel einlegen können.
zaraam 30.07.2009 | 11:29
Von diesem Amt bekomme ich ja die Bezüge also dies ist das zuständige Amt für mich soweit ich weiss!
Skatrentneram 30.07.2009 | 11:31
Ich kann mich den Aussagen vom Rentendoc bezüglich des Anstandes und des Ausdruckes nur anschließen. Falls Sie wirklich vom Landesamt Ihr Geld bekommen, handelt es sich nicht um Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sondern um eine Hinterbliebenenlversorgung nach dem Tod eines Beamten. Dazu kann Ihnen die Deutsche Rentenversicherung sicherlich keine genauen Angaben machen. Schauen Sie mal in das Versorgungsrecht f. Beamte und der Hinterbliebene, ich galube da sind Sie richtig.
zaraam 30.07.2009 | 11:35
Vielen dank an "VORSICHT" Blicke da leider kaum noch durch aber danke für die hilfreiche Rückmeldung
Beamteam 30.07.2009 | 11:45
§ 61 BeamtVG - Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung (2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, b und d, Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen gegeben sind.
zaraam 30.07.2009 | 12:02
hab mal bisschen gegoogelt so recht was rausbekommen tut man in hinsicht auf praktikum da nicht nur ausbildung und studium werde es wohl einfach versuchen müssen
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