Anspruch auf Waisenrente besteht bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn Schulausbildung vorliegt. Schulausbildung kann auch eine im Ausland zurückgelegte Ausbildung sein.
Zeiten der Hochschulausbildung sind grundsätzlich die Zeiten, in denen ein immatrikulierter Student an einer Hochschule einen geregelten Ausbildungsgang durchläuft. Auch eine weitere Ausbildung in einer anderen Fachrichtung kann anspruchsbegründend sein.
Da Sie bereits eine Halbwaisenrente beziehen, empfehlen wir Ihnen sich umgehend mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen und die entsprechenden Unterlagen dort vorzulegen.