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Halbwaisenrente & offizielles Ende des Studiums

von Julia02.04.2008 | 17:19
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4 Antworten

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Ich würde gerne wissen welcher Zeitpunkt als Studiumsende gilt. Ich habe meine Diplomarbeit (Wirtschaftswissenschaften) bereits im Januar eingereicht da sie nicht zwingend am Ende des Studiums geschrieben werden muss. Die letzten notwendigen Prüfungen zur Erreichung des Diploms absolviere ich bis Ende Mai im Rahmen eines Auslandssemesters in Großbritanien. Ich bin für das Sommersemester noch immatrikuliert, aber beurlaubt (für den Fall dass ich die Prüfungen nicht bestehe und in Deutschland wiederholen muss). Zudem bin ich noch für einen weiteren Studiengang eingeschrieben (BWL), den ich eigentlich nicht weitermachen möchte aber evtl. in Erwägung ziehe falls ich nach dem Praktikum keinen Job finde. Im Juni werde ich ein Praktikum absolvieren, das vom Studium nicht zwingend vorgeschrieben, aber für die Jobfindung dringend empfohlen wird. Es wird mit 400€/Monat vergütet. Ab welchem Zeitpunkt werde ich keine Halbwaisenrente mehr beanspruchen können? Ab dem letzten Prüfungsdatum in England? Ab Zeugniserhalt? Ab Semesterende? Vielen Dank für eine schnelle Antwort

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Soweit bei Hochschulausbildungen die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit den letzten Teil der Prüfung darstellt (evtl. auch im Ausland), gilt die Zeit bis zur Abgabe der Arbeit als Ausbildung, wenn diese im Rahmen der Prüfungsordnung vorgeschrieben ist und dadurch Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen werden. Dies kann grundsätzlich unterstellt werden, wenn in dieser Zeit keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde.

Für die nach einer Abschlussprüfung liegenden Zeiten eines Ergänzungsstudiums oder Zusatzstudiums in der gleichen Studienrichtung liegt grundsätzlich keine Hochschulausbildung vor. Etwas anderes gilt nur, wenn durch das weitere Studium ein neuer akademischer Grad erworben wird.

Das nicht vorgeschriebene Praktikum ist keine Schulausbildung.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Sie sollten schon jetzt die Bescheinigung des 2. Studienganges der DRV vorlegen; dann können Sie bis zum 27. LJ. die Waisenrente bekommen.

Wird ein Studierender - im Allgemeinen für ein Semester - zur Vorbereitung auf eine Prüfung oder wegen eines Studienaufenthaltes im Ausland beurlaubt, kann Ausbildung bestehen. Voraussetzung dafür ist, dass die Waise während der Urlaubssemester ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend mit der Vorbereitung auf die Fortsetzung oder die Wiederholung des bisherigen Unterrichtsstoffes oder für die Prüfung verwendet hat. Während der Beurlaubung muss somit eine irgendwie geartete "Schul- oder Berufsausbildung" vorgelegen haben.

Eine waisenrentenschädliche Unterbrechung der Hochschulausbildung liegt jedoch dann vor, wenn sich die Waise wegen ihrer Mitarbeit im Allgemeinen Studentenausschuss (AStA) für ein Semester beurlauben lässt

Bei einem Jobeintritt müssten die Hinzuverdienstgrenzen evtl. geprüft werden.

Bei einem Studienabbruch müssen sehr wohl, die zu unrecht erhaltenen Renten zurückgezahlt werden.

2 Antworten

Schadeam 02.04.2008 | 17:37
und wo liegt Ihr Problem? weisen Sie der RV Ihre Immatrikulation als BWL Studentin nach, dann kommt doch keiner auf die Idee Ihren Studentenstatus anzuzweifeln - oder?
Juliaam 03.04.2008 | 08:24
Also würde ich nach der letzten Prüfung im Ausland keine Rente mehr beziehen können. Wenn jedoch das Zweitstudium, was ich seit Beginn parallel ausgeübt habe, welches einen anderen Abschluss und eine andere Spezialisierung (juristische) hat und einigen weiteren Prüfungen bedarf dann würde ich bis zum 27. Lebensjahr weiter Rente beziehen, richtig? Auch im Urlaubssemester zur Prüfungsvorbereitung? Wenn sich spontan eine Jobeinstiegsmöglichkeit ergibt, würde ein Studienabbruch dann zur Rückzahlungspflicht der Rente führen?
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