Soweit bei Hochschulausbildungen die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit den letzten Teil der Prüfung darstellt (evtl. auch im Ausland), gilt die Zeit bis zur Abgabe der Arbeit als Ausbildung, wenn diese im Rahmen der Prüfungsordnung vorgeschrieben ist und dadurch Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen werden. Dies kann grundsätzlich unterstellt werden, wenn in dieser Zeit keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde.
Für die nach einer Abschlussprüfung liegenden Zeiten eines Ergänzungsstudiums oder Zusatzstudiums in der gleichen Studienrichtung liegt grundsätzlich keine Hochschulausbildung vor. Etwas anderes gilt nur, wenn durch das weitere Studium ein neuer akademischer Grad erworben wird.
Das nicht vorgeschriebene Praktikum ist keine Schulausbildung.