Der Anspruch auf Waisenrente kann auch während eines Urlaubssemester weiter bestehen. Allerdings muss während der Beurlaubung eine irgendwie geartete „Schul- oder Berufsausbildung“ i. S. d. § 48 Abs. 4 SGB 6 vorliegen. Auch ein Praktikum kann eine eine solche Schul- oder Berufsausbildung sein, wenn es entweder zwingend vorgeschrieben ist (z.B. in der Studienordnung) oder gewünscht oder empfohlen wird. Das Praktikum darf nicht nur dazu dienen, einen späteren Beruf "auszuprobieren".
Für den Zeitraum, in dem Sie ein Praktikum freiwillig absolvieren, besteht nach diesen Kriterien kein Anspruch auf Waisenrente.