Hallo Smily84,
nac § 48 SGB VI endet der Anspruch auf Halbwaisenrente nach dem vollendeten 18. Lebensjahr u.a. sobald die Hochschulausbildung endet.
Dies erfolgt regelmäßig bei Ablegung einer Abschlussprüfung (Staatsexamen, Diplom-, Bachelor- oder Masterprüfung) mit dem Tag der letzten Prüfung, wenn der Waise dabei das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird.
Für die nach einer Abschlussprüfung liegenden Zeiten eines Ergänzungsstudiums oder Zusatzstudiums in der gleichen Studienrichtung liegt grundsätzlich keine Hochschulausbildung vor. Etwas anderes gilt nur, wenn durch das weitere Studium ein neuer akademischer Grad erworben wird.
Beispielsweise wird nach einem Studium der Abschluss "Bachelor" erworben. Daran anschließend wird das Masterstudium zurückgelegt. In dem Fall besteht durchgehend ein Anspruch auf Halbwaisenrente.
Im Ihrem speziellen Fall ist zu prüfen, ob der Abschluss des zweiten Studiums mit einem Master-Abschluss gleichzusetzen ist oder ob es sich um einen neuen Studiengang handelt. Sie sollten sich daher schriftlich direkt an Ihren Rentenversicherungsträger wenden, um die gewünschte Auskunft zu erhalten.