Hallo Anja G.,
Anspruch auf Waisenrente besteht nach § 48 SGB VI für volljährige Waisen nur, soweit sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden.
Sie können diese Voraussetzung auch im Ausland erfüllen, wenn Sie dort eine geregelte Berufsausbildung durchlaufen oder eine ausländische Schule, Fach- oder Hochschule mindestens 20 Stunden in der Woche (einschließlich Vor- und Nacharbeiten) besuchen.
Bei Work&Travel handelt es sich aber in der Regel nicht um einer Form von Berufs- oder Schulausbildung.
Ohne Ausbildung kann der Auslandsaufenthalt trotzdem zum Waisenrentenanspruch führen, wenn Sie einen Beruf anstreben, für den Sie unfassende Kenntnisse der fremden Sprache benötigen, die nicht durch theoretischen Sprachunterricht sondern vor allem auch durch praktischen Gebrauch der Umgangssprache vor Ort erworben werden müssen (z. B. Dolmetscher, Fremdsprachenlehrer oder Auslandskorrespondenten). Bei einem Auslandaufenthalt von mehr als 6 Monaten ist dabei aber auch ein theoretischer Sprachunterricht erforderlich.