Hallo, niza85,
ein Waisenrentenanspruch für volljährige Waisen besteht nur dann, wenn sich die Waise in Schul- oder Berufsausbildung befindet. Ein Abschnitt von nicht mehr als 4 Kalendermonaten zwischen 2 Ausbildungsabschnitten ist zulässig, damit ein durchgehender Anspruch bestehen kann.
Sofern das Studium beendet ist und keine weitere Ausbildung aufgenommen wird, besteht für die Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz kein Anspruch auf Waisenrente.