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Experten-Antwort

Halbwaisenrente und Ausbildung

von Frieda30.12.2017 | 11:11
1892 Ansichten
15 Antworten

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Hallo, meine Tochter bekommt Halbwaisenrente, sie ist in Ausbildung und wird im Februar 25 Jahre. Jetzt hat sie einen neuen Rentenbescheid bekommen ,der deutlich geringer ausfällt, aufgrund von Krankenversicherungsbeiträgen. Allerdings zahlt sie ja auch schon Beiträge über ihr Ausbildungsgehalt . Ist das so richtig , muss sie jetzt doppelt zahlen ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Frieda,

den Beitrag von Zelda wollen wir nicht weiter ergänzen. Zelda hat unseres Erachtens bereits all Ihre Fragen bestens beantwortet.

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14 Antworten

Fastrentneram 30.12.2017 | 11:34
Ja. Ab dem 25. Lebensjahr müssen Waisen auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von der Waisenrente zahlen.
Friedaam 30.12.2017 | 12:26
Dann zahlt sie jetzt auf ihr Ausbildungsgehalt und die Waisenrente die Krankenversicherungsbeiträge ? Es kommt auch zu keiner Verrechnung seitens der Krankenkasse ? Verstehe ich das richtig ?
Klugpuperam 30.12.2017 | 11:57
Jedes Einkommen ist nur einmal zu verbeitragen. Bei mehreren Einkommen kann es so dazu kommen, dass man mehrfach (aber pro Einkommen nur einmal) Beiträge zahlt.
Klugpuperam 30.12.2017 | 12:54
Ja, richtig erkannt. Zu einer Verrechnung käme es nur, wenn in der Zusammrechnung (Rente und Verdienst) die Beitragsbemessungsgrenze überschritten würde. (Eher unwahrscheinlich.)
Friedaam 30.12.2017 | 13:14
Dank für die schnelle Antwort . Noch eine kurze Frage . Sie ist ja seit dem 1.8. in Ausbildung und bezieht eine Ausbildungsvergütung, davor Schule und kein eigenes Einkommen. Kommt es zu einer Rückforderung der Krankenkasse für die 5 Monate ? Sie wird erst im Februar 2018 26 Jahre. Die Halbwaisenrente wurde schon zu Januar ( also jetzt ) geändert.
Friedaam 30.12.2017 | 13:43
Sie hat heute auf dem Konto geschaut und es ist bereits der neue Beitrag (mit KV) überwiesen worden . Den Bescheid werde ich dann wohl mal genau lesen , der liegt bei meiner Tochter. Vielen Dank !
W*lfgangam 30.12.2017 | 13:33
Zitat von Frieda anzeigenausblenden
Hallo Frieda, eine Rückforderung wird es nicht geben, da die Halbwaisenrente bis zum 25. Lbj. beitragsfrei ist. Die aus der Ausbildungsvergütung abzuführenden Beiträge sind längst bei der KK. Sind Sie sicher, dass die Änderung bei der Halbwaisenrente bereits zum 01.01.2018 erfolgt - und die Neuberechnung/Abzug der Beiträge von der Halbwaisenrente nicht erst zum 01.02.2018 vorgenommen wird? Bitte noch mal genau den Änderungsbeginn im Rentenbescheid nachlesen. Gruß w.
Friedaam 30.12.2017 | 13:15
25 Jahre meinte ich , nicht 26
Friedaam 30.12.2017 | 13:17
25 Jahre meinte ich , nicht 26
zeldaam 30.12.2017 | 17:06
Hallo Frieda, die Beitragsfreiheit zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der Waisenrente vor Vollendung des 25. Lebensjahres besteht nur, sofern nicht bereits aufgrund einer Beschäftigung / Berufsausbildung Versicherungspflicht in der KV besteht. Quelle: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB5_… Dies trifft für Ihre Tochter nur bis zum 31.07.2017 (Schulausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres) zu. Ab dem 01.08.2017 muss Ihre Tochter auch Beiträge zur KV / PV aus der Waisenrente zahlen. Um die bisher nicht gezahlten Beiträge kümmert sich jedoch nicht die Krankenkasse sondern zunächst die Rentenversicherung. Ich vermute , dass die Rentenversicherung die Waisenrente Ihrer Tochter zunächst für die laufende Zahlung (12/2017 bzw. 01/ 2018) unter Berücksichtigung der Beiträge zur KV/PV berechnet hat und zu den nachzufordernden Beiträgen eine Anhörung zur Aufrechnung durchführt. Auf der dritten Seite des neuen Bescheides sollte es einen längeren Text geben mit folgenden sinngemäßen Inhalt: „Nach Mitteilung Ihrer Krankenkasse besteht bereits seit dem 01.08.2017 Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken und Pflegeversicherung … Die Überzahlung für die Zeit vom 01.08.2017 bis 30.11.2017 bzw. 31.12.2017 beträgt xxx,xx Euro. Wir beabsichtigen, diesen Betrag mit der laufenden Rente bis zu deren Hälfte aufzurechnen, sofern dadurch keine Sozialhilfebedürftigkeit eintritt ……“ Sofern sich Ihre Tochter zu dieser Anhörung nicht äußert, wird die Rentenversicherung vermutlich die Rente für ein oder zwei Monate nur gemindert auszahlen, um damit die noch zu fordernden KV/PV – Beiträge einzubehalten. Würde Ihre Tochter jedoch Sozialhilfebedürftigkeit im Falle der Aufrechnung nachweisen, so dürfte die Rentenversicherung die nachzufordernden Beiträge nicht mit der Waisenrente aufrechnen. Dann würde ggf. die Krankenversicherung wieder an Ihre Tochter herantreten. MfG zelda
W*lfgangam 30.12.2017 | 17:17
Zitat von zelda anzeigenausblenden
zelda schrieb

Hallo Frieda,

die Beitragsfreiheit zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der Waisenrente vor Vollendung des 25. Lebensjahres besteht nur, sofern nicht bereits aufgrund einer Beschäftigung / Berufsausbildung Versicherungspflicht in der KV besteht.

Quelle:

http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB5_249AU255R2.3

Dies trifft für Ihre Tochter nur bis zum 31.07.2017 (Schulausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres) zu. Ab dem 01.08.2017 muss Ihre Tochter auch Beiträge zur KV / PV aus der Waisenrente zahlen. Um die bisher nicht gezahlten Beiträge kümmert sich jedoch nicht die Krankenkasse sondern zunächst die Rentenversicherung.

Ich vermute , dass die Rentenversicherung die Waisenrente Ihrer Tochter zunächst für die laufende Zahlung (12/2017 bzw. 01/ 2018) unter Berücksichtigung der Beiträge zur KV/PV berechnet hat und zu den nachzufordernden Beiträgen eine Anhörung zur Aufrechnung durchführt.

Auf der dritten Seite des neuen Bescheides sollte es einen längeren Text geben mit folgenden sinngemäßen Inhalt:

„Nach Mitteilung Ihrer Krankenkasse besteht bereits seit dem 01.08.2017 Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken und Pflegeversicherung …

Die Überzahlung für die Zeit vom 01.08.2017 bis 30.11.2017 bzw. 31.12.2017 beträgt xxx,xx Euro.

Wir beabsichtigen, diesen Betrag mit der laufenden Rente bis zu deren Hälfte aufzurechnen, sofern dadurch keine Sozialhilfebedürftigkeit eintritt ……“

Sofern sich Ihre Tochter zu dieser Anhörung nicht äußert, wird die Rentenversicherung vermutlich die Rente für ein oder zwei Monate nur gemindert auszahlen, um damit die noch zu fordernden KV/PV – Beiträge einzubehalten.

Würde Ihre Tochter jedoch Sozialhilfebedürftigkeit im Falle der Aufrechnung nachweisen, so dürfte die Rentenversicherung die nachzufordernden Beiträge nicht mit der Waisenrente aufrechnen. Dann würde ggf. die Krankenversicherung wieder an Ihre Tochter herantreten.

MfG

zelda

*Asche über ... Gruß w.
Friedaam 30.12.2017 | 17:43
Danke für die Antwort . So ähnlich dachte ich mir das, passt dann auch vom Betrag.
Zitronellaam 20.07.2018 | 16:10
Hallo, meine 16jährige Tochter beginnt ab Sept. eine Ausbildung als Drogistin. Seit 2017 ist sie beitragsfrei bei der Krankenkasse versichert. Die Techniker behauptet jetzt daß sie ab Ausb.Beginn im Sept. jetzt 2 Versicherungsbeiträge zahlen müßte: 1. vom Ausb.Gehalt (richtig) + 2. jetzt wieder Beiträge von der Halbwaisenrente. - Kann das so stimmen? Das macht doch gar keinen Sinn! WIESO muß sie jetzt wieder Beiträge von der Rente zahlen, wenn sie ohnehin über das Gehalt welche zahlt? Würde mich sehr über Antwort freuen, vielen Dank.
chiam 20.07.2018 | 17:48
Zitat von zelda anzeigenausblenden
zelda schrieb

Hallo Frieda,

die Beitragsfreiheit zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der Waisenrente vor Vollendung des 25. Lebensjahres besteht nur, sofern nicht bereits aufgrund einer Beschäftigung / Berufsausbildung Versicherungspflicht in der KV besteht.

Quelle:

http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB5_249AU255R2.3

Dies trifft für Ihre Tochter nur bis zum 31.07.2017 (Schulausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres) zu. Ab dem 01.08.2017 muss Ihre Tochter auch Beiträge zur KV / PV aus der Waisenrente zahlen. Um die bisher nicht gezahlten Beiträge kümmert sich jedoch nicht die Krankenkasse sondern zunächst die Rentenversicherung.

Ich vermute , dass die Rentenversicherung die Waisenrente Ihrer Tochter zunächst für die laufende Zahlung (12/2017 bzw. 01/ 2018) unter Berücksichtigung der Beiträge zur KV/PV berechnet hat und zu den nachzufordernden Beiträgen eine Anhörung zur Aufrechnung durchführt.

Auf der dritten Seite des neuen Bescheides sollte es einen längeren Text geben mit folgenden sinngemäßen Inhalt:

„Nach Mitteilung Ihrer Krankenkasse besteht bereits seit dem 01.08.2017 Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken und Pflegeversicherung …

Die Überzahlung für die Zeit vom 01.08.2017 bis 30.11.2017 bzw. 31.12.2017 beträgt xxx,xx Euro.

Wir beabsichtigen, diesen Betrag mit der laufenden Rente bis zu deren Hälfte aufzurechnen, sofern dadurch keine Sozialhilfebedürftigkeit eintritt ……“

Sofern sich Ihre Tochter zu dieser Anhörung nicht äußert, wird die Rentenversicherung vermutlich die Rente für ein oder zwei Monate nur gemindert auszahlen, um damit die noch zu fordernden KV/PV – Beiträge einzubehalten.

Würde Ihre Tochter jedoch Sozialhilfebedürftigkeit im Falle der Aufrechnung nachweisen, so dürfte die Rentenversicherung die nachzufordernden Beiträge nicht mit der Waisenrente aufrechnen. Dann würde ggf. die Krankenversicherung wieder an Ihre Tochter herantreten.

MfG

zelda

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