Einkommen wird grundsätzlich ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf die Waisenrente angerechnet. Bei der Einkommensanrechnung ist vorrangig das Vorjahreseinkommen maßgeblich. Wurde kein Vorjahreseinkommen erzielt, zählt das laufende Einkommen. Das anzurechnende Einkommen wird bei Arbeitsentgelt folgendermaßen berechnet:
Von (einem mehr als geringfügigen) Bruttoeinkommen werden pauschal 40% abgezogen, um das anrechenbare Nettoentgelt zu erhalten. Übersteigt das Nettoentgelt den Freibetrag für Waisenrenten werden 40% von diesem Betrag auf Ihre Waisenrente angerechnet. Der Freibetrag für Waisenrenten beträgt in den alten Bundesländern 494,03 Euro (ab 01.07.2013 495,26 Euro) mtl.; in den neuen Bundesländern 438,59 Euro (ab 01.07.2013 453,02 Euro).
Beispiel (angelehnt an Ihre Angaben; kein weiteres Einkommen):
Bruttoentgelt mtl.: 8,19 Euro x 35 x 4 = 1.146,60 Euro
Fiktives Nettoentgelt: 1.146,60 Euro – 40% = 687,96 Euro
Wohnsitz in den alten Bundesländern:
Der Freibetrag von 494,03 Euro wird um 193,93 Euro überschritten (ab 01.07.2013 192,70 Euro). Von diesem Betrag werden 40% auf die Rente angerechnet: 77,57 Euro (ab 01.07.2013 77,08 Euro).
Die Waisenrente beträgt somit 490 Euro – 77,57 Euro = 412,43 Euro (ab 01.07.2013 412,92 Euro).
Sobald der Arbeitsverdienst wegfällt und kein weiteres Einkommen bezogen wird, wird die Rente wieder in voller Höhe ausbezahlt.
Für nähere Informationen zu Ihrem konkreten Fall, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.