Bei erneuter Aufnahme eines Studiums kann weiterhin Anspruch auf Halbwaisenrente bestehen, sofern das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde. Bei Unterbrechung der Ausbildung durch Wehrdienst, Zivildienst oder ein freiwilliges soziales Jahr wird der Anspruch um diesen Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus verlängert.