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Experten-Antwort

Halbwaisenrente und Versorgungsausgleich

von Hi_do22.03.2011 | 13:02
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4 Antworten

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Hallo, unserer Tochter ist Halbwaisenrente bewilligt worden mit dem Hinweis in den vielen Seiten auf den Versorgungsausgleich der bei Scheidung der Eltern durchgeführt wude. Der KV hatte wie besprochen die Rückführung der Rentenpunkte beantragt. Ist das beides voneinander unabhängig? Oder ist die Zahlung der Halbwaisenrente mit dem Vermerk auf den Versorgungsausgleich evt. ein Hinderungsgrund für die Rückführung? danke

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hi_do,

durch das seit 1.9.2009 geltende Recht ist für die Frage der sogenannten Anpassung wegen Tod nach § 37 VersAusglG die Nichtberücksichtigung des Malus aus dem Versorgungsausgleich möglich, wenn die ausgleichsberechtigte Person aus dem Bonus nicht mehr als für 36 Monate eine Rentenleistung bezogen hat. Der Bezug einer Hinterbliebenenrente aus der Versicherung der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person zählt zu diesen 36 Monaten nicht hinzu.

So wie Sie den Fall geschildert haben, hätte der Bezug der Halbwaisenrente Ihrer Tochter aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person also keinen Einfluss auf die Entscheidung, ob der Malus bei der Rente der ausgleichspflichtigen Person unberücksichtigt bleiben kann, selbst wenn bei der Halbwaisenrente der Bonus aus dem Versorgungsausgleich berücksichtigt wird.

Würde aber eine Halbwaisenrente aus der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person zu zahlen sein, wäre der Malus aus dem Versorgungsausgleich aber immer zu berücksichtigen. unabhängig davon, ob eine Rente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wird, da die sogenannte Anpassung generell nicht für die Hinterbliebenen der ausgleichspflichtigen Person möglich ist.

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3 Antworten

Hi_doam 23.03.2011 | 10:50
Habe ich, aber mich macht die Formulierung völlig wuschig, Ausgleichpflichtiger - Ausgleichsberechtigter wenn Halbwaisenrente vom Ausgleichpflichtiger, dann nicht - sonst ja. ----------------------- Deshalb habe ich versucht mein Verständnis abzusichern. Danke für die Mühe!
-_-am 24.03.2011 | 21:54
:P =Topic&tx_typo3forum_pi1[topic]=16201
Im Klartext: § 37 Versorgungsausgleichsgesetz hat für Hinterbliebenenrenten keine Bedeutung oder Auswirkung.
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