Hallo Hi_do,
durch das seit 1.9.2009 geltende Recht ist für die Frage der sogenannten Anpassung wegen Tod nach § 37 VersAusglG die Nichtberücksichtigung des Malus aus dem Versorgungsausgleich möglich, wenn die ausgleichsberechtigte Person aus dem Bonus nicht mehr als für 36 Monate eine Rentenleistung bezogen hat. Der Bezug einer Hinterbliebenenrente aus der Versicherung der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person zählt zu diesen 36 Monaten nicht hinzu.
So wie Sie den Fall geschildert haben, hätte der Bezug der Halbwaisenrente Ihrer Tochter aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person also keinen Einfluss auf die Entscheidung, ob der Malus bei der Rente der ausgleichspflichtigen Person unberücksichtigt bleiben kann, selbst wenn bei der Halbwaisenrente der Bonus aus dem Versorgungsausgleich berücksichtigt wird.
Würde aber eine Halbwaisenrente aus der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person zu zahlen sein, wäre der Malus aus dem Versorgungsausgleich aber immer zu berücksichtigen. unabhängig davon, ob eine Rente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wird, da die sogenannte Anpassung generell nicht für die Hinterbliebenen der ausgleichspflichtigen Person möglich ist.