Halbwaisenrente während Ausbildungssuchend?

von
Vali

Hallo,

ich befinde mich zur Zeit Ausbildungssuchend, ich habe im Sommer 2021 mein Fachabitur beendet und bin bei der Bundes Agentur für Arbeit gemeldet.
Ich bemühe mich um eine Ausbildung für das Jahr 2022.
Vorübergehend bin ich in einer Vollzeitstelle und kriege
Kindergeld, da Ausbildungssuchend.
Habe ich Anspruch auf die Weiterzahlung der Waisenrente
und Rückwirkend gelten zu machen ?

Vielen Dank für eure Antwort.

Viele Grüße
Vali

Experten-Antwort

Zitiert von: Vali
Hallo,

ich befinde mich zur Zeit Ausbildungssuchend, ich habe im Sommer 2021 mein Fachabitur beendet und bin bei der Bundes Agentur für Arbeit gemeldet.
Ich bemühe mich um eine Ausbildung für das Jahr 2022.
Vorübergehend bin ich in einer Vollzeitstelle und kriege
Kindergeld, da Ausbildungssuchend.
Habe ich Anspruch auf die Weiterzahlung der Waisenrente
und Rückwirkend gelten zu machen ?

Vielen Dank für eure Antwort.

Viele Grüße
Vali

Hallo Vali,

nein, Sie haben derzeit keinen Anspruch auf Waisenrente.
Die Voraussetzungen für Kindergeld und Waisenrente sind an dieser Stelle unterschiedlich.
Anspruch auf Waisenrente besteht bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres nur, soweit und solange Sie sich in einer Berufs- oder Schulausbildung oder einem Freiwilligendienst befinden, bzw. in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von nicht mehr als 4 Monaten.

Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

von
Vali

Und wenn ich Ausbildung in der Zeit vom 01.04.-01.08 dann z.b eine Zusage für eine Ausbildung kriege, kriege ich dann die Weiterzahlung ab dem 01.04. , da es die Übergangszeit von 4 Monaten beträgt ?

Experten-Antwort

Zitiert von: Vali
Und wenn ich Ausbildung in der Zeit vom 01.04.-01.08 dann z.b eine Zusage für eine Ausbildung kriege, kriege ich dann die Weiterzahlung ab dem 01.04. , da es die Übergangszeit von 4 Monaten beträgt ?

Hallo Vali,

wenn Sie nach Ende Ihrer bisherigen Ausbildung beabsichtigen, die Ausbildung fortzusetzen oder eine neue Ausbildung beginnen wollen und es wahrscheinlich ist, dass Sie spätestens mit Beginn des 5. Kalendermonats nach dem Ende diese weitere Ausbildung beginnen werden, kann die Waisenrente weitergezahlt werden.
Spätestens in dem Moment, in dem sich herausstellt, dass sie keine (neue) Ausbildung in den 4 Monaten Übergangszeit beginnen werden, endet der Anspruch auf Waisenrente.
Eine neuer Anspruch auf Waisenrente kann dann frühestens bei Aufnahme einer neuen Ausbildung entstehen, aber nicht rückwirkend für 4 Monate.

Wenn Sie also Ihre bisherige Ausbildung bereits im Sommer 2021 beendet haben, kann ein neuer Anspruch erst wieder mit der Aufnahme der neuen Ausbildung entstehen.

Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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