Empfiehlt eine Hochschule im Rahmen eines Studiums konkret ein Praktikum im In- oder Ausland oder wünscht sie konkret ein solches, ist dies als ein "Praktikum im Rahmen der Ausbildung" grundsätzlich anerkennungsfähig.
Die Praktikantenzeiten sind nur in dem Umfang Ausbildung im Sinne des § 48 Abs. 4 SGB VI, in dem sie tatsächlich zwingend vorgeschrieben sind beziehungsweise verlangt, gewünscht oder empfohlen werden. Werden auf "freiwilliger Basis" ein längeres oder sogar mehrere Praktika absolviert, kann für diese Zeiten eine Waisenrente nicht geleistet werden.
Die Voraussetzungen für eine Zahlung der Waisenrente sind regelmäßig dann als gegeben anzusehen, wenn durch geeignete Unterlagen nachgewiesen wird, dass das Praktikum zwingend vorgeschrieben ist beziehungsweise verlangt, gewünscht oder empfohlen wird. Als Nachweis dienen zum Beispiel Unterlagen über den Ausbildungsgang, denen das Erfordernis eines Praktikums zu entnehmen ist oder eine konkrete Bescheinigung der Ausbildungsstätte.