Vorgeschriebes Praktikum während des Studiums (Zwischenprktikum):
Die versicherungsrechtliche Beurteilung von Praktikanten, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, ergibt sich seit dem 01.01.1998 aus § 5 Abs. 3 Nr. 1 SGB 6. Diese Praktika sind unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des monatlichen Arbeitsentgelts versicherungsfrei in der Rentenversicherung. Wenn Sie im Vorjahr kein anrechenbares Einkommen hatten, werden die 800 EUR unter Berücksichtigung des Freibetrages sofort ohne Pauschalabzug anrechenbares Einkommen. Anderenfalls kommt es zu einem Einkommensvergleich.
Nicht vorgeschriebenes Praktikum:
In der Rentenversicherung besteht - anders als in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung - ab dem 01.08.2004 keine besondere Regelung mehr für nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika. Hier wurde mit der Änderung des § 5 Abs. 3 SGB 6 durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791) klargestellt, dass Personen, die ein nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum absolvieren, nicht zu den zur Berufsausbildung Beschäftigten gehören. Es gelten somit die allgemeinen Regelungen, wonach Versicherungsfreiheit nur noch bei geringfügiger Entlohnung (Minijob bis 400 EUR) bzw. kurzfristiger (zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage) Ausübung der Praktika eintreten kann (§ 5 Abs. 2 S. 1 SGB 6 i. V. m. § 8 Abs. 1 oder § 8a SGB 4).
Vorgeschriebenes Vor- und Nachpraktikum:
Personen, die ihr in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum nach Abschluss ihres Studiums absolvieren, unterliegen ebenso wie Vorpraktikanten als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte generell der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 1 S. 1 Nr. 1 SGB 6, § 25 Abs. 1 SGB 3). Für sie kommt Versicherungsfreiheit im Rahmen der Regelungen über geringfügige Beschäftigungen nicht in Betracht (s. § 5 Abs. 2 S. 3 SGB 6, § 27 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB 3). Wenn diese Personen im Vorjahr kein anrechenbares Einkommen hatten, werden die 800 EUR unter Berücksichtigung des Freibetrages sofort anrechenbares Einkommen. Anderenfalls kommt es zu einem Einkommensvergleich.
Bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist ein Pauschalabzug von 40% zu berücksichtigen, so dass für die Einkommensanrechnung nur 480 EUR zu berücksichtigen sind. Bei den derzeitigen Freibeträgen West 478,72 Euro / 424,69 Euro Ost hätten Sie also bei Versicherungspflicht nichts zu befürchten.
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