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Halbwaisenrente während Studiums nach Ausbildung

von Lacoca11.05.2009 | 18:47
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2 Antworten

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Guten Tag, ich habe folgende Frage und so in dieser Art noch nicht im Internet finden können: Mein Vater verstarb im Jahre 1999 als ich 14 Jahre alt war. Ich beendete meine betriebliche Ausbildung mit 19 und bezog bis zum Ende dieser Maßnahme Halbwaisenrente. Danach wurde die Zahlung eingestellt und ich begann mit dem normalen Arbeitsalltag. Heute bin ich 24 Jahre alt und werde ab Sommer mein Technikerstudium (staatlich anerkannt)in Vollzeit absolvieren. Es ist im selben Fachgebiet und als berufliche Weiterbildung/Studium anzusehen. Die Dauer dieser Maßnahme beträgt 2 Jahre. Besteht noch Anspruch auf Halbwaisenrente weil in § 48 Waisenrente (SGB VI) steht: (4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens : 2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise a) sich in Schulausbildung ODER Berufsausbildung befindet oder Mich verwirrt hierbei das "oder". Ist es gemeint als "entweder dies ODER das" oder als "es wird gezahlt in diesem UND diesem Fall"? Auf welche Paragrafen oder Fälle kann ich mich bei der Antragstellung noch beziehen da ich schon mal unverbindlich bei der betreffenden Stelle angerufen habe und um Auskunft gebeten. Leider war mein gegenüber nach Erläuterung der Sachlage recht unfreundlich und fertigte mich mit dem Satz " Ja Ja, schicken sie den Antrag zu und wir werden sehen ob Ihnen überhaupt noch was zusteht" Weiterhin würde es mich interessieren ob ich ein einkommen bis zu 400€ monatlich haben darf ohne Rentenminderung (im Falle eines Bezugsrechtes) Ich bedanke mich schon mal im Vorraus für die kommenden Antworten und hoffe das mir hier geholfen werden kann ;) Mfg Lacoca

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Der von Ihnen zitierte Gesetzestext besagt, dass für die Dauer eines Studiums oder eben einer Berufsausbildung Waisenrente gezahlt werden kann.

Auch Ihre Ausbildung wird nicht gleichzeitig beiden Bereichen zugeordnet werden. Es handelt sich immer entweder um eine Berufs- oder um eine Schulausbildung.

Auch wenn Ihre Ausbildung im von Ihnen mit einer Berufsausbildung erlernten Bereich angesiedelt ist, handelt es sich um eine eigenständige Ausbildung.

Um nach Ihren Angaben zu urteilen, schätze ich, dass es sich in Ihrem Fall nicht um eine Berufs-, sondern um eine (Hoch- oder Fach-)Schulausbildung handelt.

Bezüglich der Einkommensanrechnung gilt:

- Bei Wohnsitz in den alten Bundesländern ab dem vollendeten 18. Lebensjahr Einkommensanrechnung in Höhe von 40 Prozent des 467,46 Euro übersteigenden Betrages

Bei Wohnsitz in den neuen Bundesländern:

Waisen mit eigenem Einkommen (der Nettobetrag wird pauschaliert ermittelt) bis zu monatlich 410,78 Euro. Wird die genannte Grenze überschritten, erfolgt eine Einkommensanrechnung in Höhe von 40 Prozent des übersteigenden Betrages.

1 Antworten

...am 12.05.2009 | 08:00
Sprechen Sie mit dem NAchweis über das Studium bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle in Ihrer Nähe vor. Dort wird man mit Ihnen den erforderlichen Antrag aufnehmen. Da Sie schon einmal Halbwaisenrente bezogen haben, gehe ich davon aus, dass grundsätzlich die Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn Sie sich in Ausbildung (egal ob Schul- oder Berufsausbildung) befinden, das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht Anspruch auf Halbwaisenrente - unabhängig davon, ob bereits ein Ausbildung abgeschlossen worden ist oder nicht! Der Freibetrag von eigenem Einkommen neben Waisenrente beträgt derzeit mtl. 467,46€ (fiktives Netto). Dieser erhöht sich pro eigenem Kind um 148,74€.
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