Der von Ihnen zitierte Gesetzestext besagt, dass für die Dauer eines Studiums oder eben einer Berufsausbildung Waisenrente gezahlt werden kann.
Auch Ihre Ausbildung wird nicht gleichzeitig beiden Bereichen zugeordnet werden. Es handelt sich immer entweder um eine Berufs- oder um eine Schulausbildung.
Auch wenn Ihre Ausbildung im von Ihnen mit einer Berufsausbildung erlernten Bereich angesiedelt ist, handelt es sich um eine eigenständige Ausbildung.
Um nach Ihren Angaben zu urteilen, schätze ich, dass es sich in Ihrem Fall nicht um eine Berufs-, sondern um eine (Hoch- oder Fach-)Schulausbildung handelt.
Bezüglich der Einkommensanrechnung gilt:
- Bei Wohnsitz in den alten Bundesländern ab dem vollendeten 18. Lebensjahr Einkommensanrechnung in Höhe von 40 Prozent des 467,46 Euro übersteigenden Betrages
Bei Wohnsitz in den neuen Bundesländern:
Waisen mit eigenem Einkommen (der Nettobetrag wird pauschaliert ermittelt) bis zu monatlich 410,78 Euro. Wird die genannte Grenze überschritten, erfolgt eine Einkommensanrechnung in Höhe von 40 Prozent des übersteigenden Betrages.