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halbwaisenrente während urlaubssemester?

von melli08.08.2009 | 15:01
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3 Antworten

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hallo, ich denke darüber nach ein urlaubssemester einzulegen um einige zeit im ausland zu verbringen (u.a. um in soz. projekten zu arbeiten). nun würde ich gerne wissen, ob ich in dieser zeit trotzdem meine halbwaisenrente bekommen kann. ich bin schließlich dennoch an der FH eingeschrieben und habe ja auch eine immatrikulationsbescheinigung. aber ich wüsste ich gerne, ob meine waisenrente dann auch trotzdem bis zum studienende gezahlt werden wird, oder ob sie dann im letzten semester fehlt, weil ich ja durch das urlaubssemester nicht mehr in der regelstudienzet wäre. ich hoffe das war verständlich ;) schon mal danke für die antworten =)

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Entsprechend den Hinweispflichten in Ihrem Rentenbescheid sind Sie verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen, die zum Rentenanspruch geführt haben, Ihrem Leistungsträger mitzuteilen. Schildern Sie Ihr Anliegen schriftlich und lasssen Sie sich von Ihrem Rentenversichrungsträger bestätigen, ob der Anspruch auf Halbwaisenrente während dem Urlaubssemester weiterbesteht.

2 Antworten

Schadeam 08.08.2009 | 17:11
Wenn Sie ganz normal immatrikuliert sind, legen Sie die Bescheinigung vor (und reden nicht über Besonderheiten). Die Regelstudenzeit ist der RV gleichgültig, Ihre Rente endet spätestens mit 27, wenn Sie dann immer noch immatrikoliert sind.
Chrisam 08.08.2009 | 20:19
Sie sollten schon die Angaben gegenüber der Rentenversicherung wahrheitsgemäß abgeben. Hier ein Auszug aus der Arbeitsanweisung: R5.2.1.6.1 Beurlaubung während des Hochschulstudiums Wird ein Studierender - im Allgemeinen für ein Semester - zur Vorbereitung auf eine Prüfung oder wegen eines Studienaufenthaltes im Ausland beurlaubt, kann Ausbildung i. S. des § 48 Abs. 4 SGB 6 bestehen. Voraussetzung dafür ist, dass die Waise während des Urlaubssemesters ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend für die Vorbereitung auf die Fortsetzung oder die Wiederholung des bisherigen Unterrichtsstoffes oder für die Prüfung verwendet hat. Während der Beurlaubung muss somit eine irgendwie geartete "Schul- oder Berufsausbildung" i. S. des § 48 Abs. 4 SGB 6 vorgelegen haben. Eine waisenrentenschädliche Unterbrechung der Hochschulausbildung liegt jedoch dann vor, wenn sich die Waise wegen ihrer Mitarbeit im Allgemeinen Studentenausschuss (AStA) für ein Semester beurlauben lässt
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