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halbwaisenrente zurückzahlen

von kittiii24.03.2009 | 00:58
2919 Ansichten
4 Antworten

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Hallo. Ich habe halbwaisenrente bezogen und das auch in einem Zeitraum, in dem sie mir anscheindend nicht zugestanden hätte. Deshalb muss ich nun einen größeren Betrag zurückzahlen. Ich bin aber zur Zeit ausbildungssuchend, ergo hab ich nicht wirklich das Geld, um so einen Btrag zu bezahlen. Kann ich vielleicht in Raten bezahlen, die sich erhöhen, wenn ich ein festes höhreres Einkomme habe?

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 24.03.2009 | 07:45

Hallo Kittiii,

im Normalfall sollte es möglich sein, eine Ratenzahlung zu vereinbaren, wenn Sie Ihre derzeitige finanzielle Situation schildern. Wenden Sie sich einfach an den Ansprechpartner, der auf dem Schreiben zur Rückforderung stehen dürfte.

3 Antworten

Useram 24.03.2009 | 06:16
Klar können Sie in Raten zahlen. Fragen Sie einfach bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter nach und schlagen Sie diesem eine Ratenzahlung vor.
Ajaxam 24.03.2009 | 08:05
Wenn Sie z. Z. "ausbildungssuchend" sind, dann ist die Halbwaisenrente vermutlich gezahlt worden, bevor Sie Ihre Ausbildung/Schule... abgebrochen haben: Tipp: Lassen Sie sich beim Sozialamt eine "Bedarfsberechnung" ausstellen. Wenn Sie z.Z. finanziell nicht in der Lage sind, die geforderten Beträge zurückzuzahlen, wird die Angelegenheit vom Rentenversicherungsträger zurückgestellt, bis Sie das können; dann m ü s s e n Sie aber!
-_-am 24.03.2009 | 20:10
Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird. Analog wird der Rentenversicherungsträger bei niedrigem oder nicht vorhandenem Einkommen verfahren. Die Forderung ist dem Grunde nach nach § 50 SGB 10 zu zu erstatten. http://bundesrecht.juris.de/sgb_10/__50.html Ist der Erstattungspflichtige jedoch nicht oder nur begrenzt zahlungsfähig, kann eine Ratenzahlung oder befristete Niederschlagung (Stundung) vereinbart werden. Auf ein Ratenzahlungsangebot in angemessener monatlicher Höhe wird man normalerweise eingehen. Beziehen Sie ALGII, Sozialhilfe oder Grundsicherungsleistungen, legen Sie den Bewilligungsbescheid vor und bitten um Stundung.
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