Nach § 48 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI (Sozialgesetzbuch) besteht Anspruch auf Halbwaisenrente an Waisen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, maximal bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs, wenn die Halbwaise sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder aufgrund Gebrechlichkeit oder Schwerbehinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.