Von dem Verstorbenen muss die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt worden sein, denn Voraussetzung ist, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Hinterbliebenenrente erfüllt sind. Die Waisenrente wird Ihnen bei Tod des Versicherten infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Wehrdienstbeschädigung beziehungsweise Zivildienstbeschädigung auch gezahlt, wenn die Wartezeit noch nicht erfüllt ist. Es genügt dann bereits ein Pflichtbeitrag. Für Berufsanfänger gilt die Wartezeit ebenfalls als erfüllt. Berufsanfänger in diesem Sinne sind alle Versicherten, die vor Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung gestorben sind und in den letzten 2 Jahren vorher mindestens 1 Jahr mit Pflichtbeiträgen belegt haben. Der Zeitraum von 2 Jahren vor Eintritt des Todes verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu 7 Jahren.
Kinder, die einen Elternteil verloren haben, haben Anspruch auf eine Halbwaisenrente. Sie beträgt zehn Prozent der Rente, die der Verstorbene erhalten hätte. Waisenrenten werden in der Regel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt, bei längeren Ausbildungszeiten auch bis zum 27. Lebensjahr.
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Unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_15182/SharedDocs/de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/02__info__broschueren/Alle_20Broschueren,lv2=15190.html gibt es auch entsprechende Broschüren zum Thema.