Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenHallo ramone,
zum Kindergeld kann ich nichts sagen - dort ist zwar vieles ähnlich, aber nicht alles gleich geregelt.
Bei der Waisenrente muss man unterscheiden:
- Ein Praktikum - egal ob in Deutschland oder im Ausland - wird nur dann als Ausbildung betrachtet, wenn es im Rahmen einer Studienordnung zwingend vorgeschrieben ist oder von der geplanten Schule als Vorpraktikum verlangt wird. Das kann man durch Bescheinigungen der (Hoch-)Schule oder auch durch Studienordnungen nachweisen; sofern dem Sachbearbeiter von Ihnen eingereichte Unterlagen nicht als Nachweis reichen, wird er noch mal nachfragen. Haben Sie diese Praktikum über eine Orgisation in Dtl. vermittelt bekommen - vielleicht könnte die Ihnen dann zunächst die Dauer des Praktikums bescheinigen.
Wichtig ist: Nur für den Zeitraum, für den das Praktikum vorgeschrieben oder verlangt wird, wird auch Rente gezahlt (Bsp.: Studienordnung verlangt Vorpraktikum von 3 Monaten -> für 3 Monate wird Ausbildung anerkannt; der Rest gilt als freiwilliges und damit nicht anzuerkennendes Praktikum, auch wenn es für die Ausbildung vielleicht nützlich ist).
Allerdings gibt es auch bei der Waisenrente eine sogenannte Übergangszeit, wenn die Lücke nicht mehr als 4 Kalendermonate beträgt.
- Ein Auslandsaufenthalt - auch ohne Praktikum (z.B. Aupair) - kann unter ganz bestimmten Voraussetzungen als Ausbildung anerkannt werden (bis 6 Monate ohne Sprachschule, bis 12 Monate mit). Das geht aber nur in Verbindung mit einem "sprachenspezifischen" Beruf (z.B. Dolmetscher, Fremdsprachenlehrer) und nicht bei dem von Ihnen geplanten Studium "Soziale Arbeit". Das hat damit zu tun, dass hier im Prinzip auch die praktische Übung der Sprache als Ausbildung berücksichtigt wird.
Hallo ramone,
die Rentenversicherung ist einfach nicht dafür da, in allen Lebenslagen für den Lebensunterhalt zu sorgen. Nur ganz bestimmte, vom Gesetzgeber vorgegebene und zum Teil von der Rechtsprechung konkretisierte Sachverhalte können zur Zahlung einer Rente führen.
Bei Waisenrenten steckt dahinter die Überlegung, dass Ihnen auf jeden Fall ein berufsqualifizierender Abschluss ermöglicht werden soll und Sie daher für Zeiten der Ausbildung einen finanziellen "Zuschuss" erhalten.
"Ausbildung" ist nach dem Gesetz (§ 48 SGB VI, falls Sie das nachlesen wollen) eine Schul- oder Berufsausbildung, die einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von mehr als 20 Stunden pro Woche erfordert.
Von "Praktikum" steht da gar nichts und daher waren Festlegungen nötig, unter welchen Umständen überhaupt ein Praktikum einer Berufsausbildung gleichgesetzt werden kann. Wenn Sie sich mal anschauen, welche Vielfalt von Arbeitsverhältnissen heute unter dem Begriff "Praktikum" geführt werden, wird vielleicht verständlich, dass die Rentenversicherung hier nicht in jedem Fall von "Ausbildung" ausgehen kann.
Es reicht deshalb nicht aus, dass ein Praktikum "nützlich" für den späteren Beruf oder die Chancen einer Anstellung etc. ist - es wird nur als Ausbildung gezählt, wenn es für den berufsqualifizierenden Abschluss "erforderlich" ist.
Und es reicht nicht aus, dass heute allgemein Sprachkenntnisse oder Auslandsaufenthalte sich vorteilhaft auf Berwerbungschancen auswirken, wenn sie nicht für den Abschluss erforderlich waren. Der Besuch von Sprachenschulen kann zwar im Einezlefall auch ohne diese Voraussetzung Ausbildung sein, dann muss er aber mehr als 20 (Zeit-)Stunden pro Woche umfassen.
Die ganze theoretische Erörterung hat aber aus meiner Sicht nicht viel Sinn: Es handelt sich dabei immer um eine Einzelfallentscheidung, die Sie nur mit Ihrem zuständigen Rententräger abschließend klären können. Teilen Sie diesem doch erstmal mit, dass Sie dieses Praktikum machen wollen und legen Sie alles an Unterlagen bei, was Sie haben - dann wird Ihnen schon mitgeteilt, welche Bescheinigungen etc. noch erforderlich wären...
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