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Experten-Antwort

Halbwaisenrentenanspruch bei einer Übergangszeit von mehr als 4 Monaten

von Melanie Rotter18.01.2017 | 15:33
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6 Antworten

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Guten Tag, ich wüsste gerne, ob es Ausnahmen gibt, in denen der Anspruch auf HWR zwischen zwei Ausbildungsabschnitten auch für einen Übergangszeitraum von mehr als 4 Monaten bestehen bleiben kann, wenn man nachweisen kann, dass man sich bemüht hat, nahtlos den nächsten Ausbildungsabschnitt anzutreten und dies nicht geklappt hat. Konkret geht es darum, dass ich keinen Masterplatz erhalten habe, auch der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde abgelehnt. Nun werde ich mich wieder in der kommenden Bewerbungsphase um einen Platz ab Oktober 2017 bemühen. Beim Kindergeldanspruch gibt es Ausnahmen, in denen mehr als 4 Monate weiter gezahlt wird, wenn man in dieser Zeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. Ist dies bei der HWR auch so oder würde es nichts nützen, mit dieser Begründung Widerspruch gegen den Rentenbescheid einzulegen? Im Voraus dankeschön für die Hilfe.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Melanie Rotter,

nach § 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI besteht der Waisenrentenanspruch für eine Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten fort. Durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 ist zum 01.08.2004 eine gesetzliche Festlegung der Höchstdauer der Übergangszeit erfolgt. Die Maximaldauer von vier Kalendermonaten wurde auch durch das Urteil des BSG vom 01.07.2010 bestätigt.

Damit ist es erforderlich, dass der nächste Ausbildungsabschnitt spätestens am ersten Tag des fünften auf die Beendigung der vorangegangenen Ausbildung folgenden Kalendermonats beginnt.

Dies gilt auch, wenn die weitere Ausbildung zum Beispiel aus allein hochschulorganisatorischen Gründen (zum Beispiel Abitur im März, frühestmögliche Aufnahme des Studiums im Oktober) nicht früher beginnt.

Die Regelung der §§ 62, 63 Abs. 1 S. 2, 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c EStG beziehungsweise der §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 3 BKGG, wonach bei einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten auch für mehr als vier Monate eine Weiterzahlung des Kindergeldes erfolgt, wenn die Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht innerhalb der Übergangszeit von vier Monaten begonnen oder fortgesetzt werden kann, ist auf Ansprüche auf Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus nicht entsprechend anwendbar.

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5 Antworten

Robinéam 18.01.2017 | 16:05
Ein Anspruch besteht nur, wenn eine Ausbildung vorliegt. Waren Sie denn weiterhin immatrikuliert?
Melanie Rotteram 18.01.2017 | 16:17
Ich bin sogar noch bis zum 31.03.17 immatrikuliert, allerdings endet mein Anspruch ja mit der Zeugnisübergabe und diese war schon im Oktober. Und zwischen der Exmatrikulation und dem Beginn des Masters liegen dann immer noch 6 Monate und dass ich den Platz bekomme, ist nicht garantiert.
Melanie Rotteram 18.01.2017 | 17:59
Vielen Dank für die ausführliche Antwort, sie hat mir wirklich sehr weiter geholfen. Herzliche Grüße, Melanie Rotter
KSCam 18.01.2017 | 18:33
Die Zeugnisübergabe war im Oktober 2016, das nächste Studium beginnt frühestens im Oktober 2017. Wenn ich richtig rechne liegt ein Jahr dazwischen, oder? Da würde ich jedem intelligenten, studierten Menschen doch raten sich eine Arbeit zu suchen, wenn er / sie Geld braucht. Warum denn sollte in diesem einen Jahr Ihr Leben von der Gesamtheit der Rentenbeitragszahler finanziert werden? Eigentlich schon dreist nach Ausnahmen zu fragen, oder?
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