Hallo Natascha94,
Anspruch auf Waisenrente für volljährige Waisen besteht für Zeiten der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, wenn das Ausbildungsverhältnis rechtlich fortbesteht (also der Ausbildungsvertrag nicht aufgelöst wird) und die Fortsetzung der Ausbildung beabsichtigt ist.
Für die Dauer einer Elternzeit nach dem BEEG liegt aber keine Ausbildung im Sinne des § 48 Abs. 4 SGB VI vor. Die Ausbildung endet in diesen Fällen mit Ablauf der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.
Die BSG-Rechtsprechung (die Sie vermutlich im Internet gefunden haben), nach der Anspruch auf Waisenrente auch in der Elternzeit bestanden hat, betrifft eine überholte Gesetzeslage.
Mit der Neufassung des § 48 Absatz 4 SGB VI durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz zum 01.08.2004 wurde durch den Gesetzgeber die Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger bestätigt, dass während einer Elternzeit keine Ausbildung vorliegt, diese Zeit auch keinen unschädlichen Überbrückungszeitraum darstellt und deshalb kein Anspruch auf Waisenrente während einer Elternzeit besteht.
Sobald Sie Ihre Ausbildung wieder in einem Umfang von mehr als 20 Stunden in der Woche aufnehmen, besteht ein neue Anspruch auf Waisenrente.