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Experten-Antwort

Halbwaisenrentenanspruch während Elternzeit

von Natascha9417.11.2015 | 10:11
1174 Ansichten
3 Antworten

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Guten Tag, es geht um folgendes : Oktober 2014 habe ich meine Tochter zur Welt gebracht. Nach Ablauf der Mutterschutzfrist habe ich dementsprechend Elternzeit genommen und meine Ausbildung im September 2015 wieder aufgenommen. es war schon vor der Geburt meiner Tochter schriftlich festgelegt wann und in welchem bestimmten StundenZeitraum ich meine Ausbildung wieder aufnehmen werde. Das heißt ich habe meine Ausbildung nie beendet sondern nur pausiert. Nun zu meiner Frage habe ich während der Elternzeit Anspruch auf Waisenrente wenn es klar war dass ich meine Ausbildung wieder aufnehmen werde und meinen Lebensunterhalt ohne meine Halbwaisenrente auch bis gar nicht alleine bestreiten kann. Ich bitte um hilfreiche Antworten eventuell auch eine expertenantwort. Bei der deutschen Rentenversicherungsanstalt liegt der Fall aktuell vor, da mir die Rente mit Ablauf der Mutterschutzfrist gestrichen worden ist. Es gibt im Internet einen einzigen selben Fall bei dem die Dame der die Rente in der Elternzeit gestrichen worden ist bis vor die dritte Instanz gegangen ist und geklagt hat und ihr das Recht zugesprochen worden ist

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Natascha94,

Anspruch auf Waisenrente für volljährige Waisen besteht für Zeiten der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, wenn das Ausbildungsverhältnis rechtlich fortbesteht (also der Ausbildungsvertrag nicht aufgelöst wird) und die Fortsetzung der Ausbildung beabsichtigt ist.

Für die Dauer einer Elternzeit nach dem BEEG liegt aber keine Ausbildung im Sinne des § 48 Abs. 4 SGB VI vor. Die Ausbildung endet in diesen Fällen mit Ablauf der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

Die BSG-Rechtsprechung (die Sie vermutlich im Internet gefunden haben), nach der Anspruch auf Waisenrente auch in der Elternzeit bestanden hat, betrifft eine überholte Gesetzeslage.

Mit der Neufassung des § 48 Absatz 4 SGB VI durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz zum 01.08.2004 wurde durch den Gesetzgeber die Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger bestätigt, dass während einer Elternzeit keine Ausbildung vorliegt, diese Zeit auch keinen unschädlichen Überbrückungszeitraum darstellt und deshalb kein Anspruch auf Waisenrente während einer Elternzeit besteht.

Sobald Sie Ihre Ausbildung wieder in einem Umfang von mehr als 20 Stunden in der Woche aufnehmen, besteht ein neue Anspruch auf Waisenrente.

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2 Antworten

qwertzam 17.11.2015 | 10:48
im beiliegenden Link wird die Problematik erklärt und auch das von Ihnen genannte BSG-Verfahren genannt. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Natascha94am 17.11.2015 | 13:18
Danke !
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