Guten Morgen JNH !
Grundsätzlich wird die Waisenrente nur auf schriftlichen Antrag bzw. über die Online-Dienste auf www.deutsche-rentenversicherung.de weitergewährt.
Ein Waisenrentenanspruch besteht auch in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten.
Werden diese Ausbildungsabschnitte durch die Ableistung eines Freiwilligendienstes unterbrochen, ergeben sich sogar zwei Übergangszeiten, sofern eine Dauer von jeweils vier Kalendermonaten nicht überschritten wird.
Voraussetzung für die Weiterzahlung der Waisenrente für die Übergangszeit bis zum folgenden Ausbildungsabschnitt ist ein ernsthafter Wille, die Ausbildung fortsetzen zu wollen. Dies zeigt sich zum Beispiel durch die Vorlage einer Anmeldung zum Studium. Das Vorliegen einer Immatrikulationsbescheinigung ist in diesem Fall (noch) nicht erforderlich. Reichen Sie diese nach Erhalt umgehend nach, damit auch für das anschließende Studium die Waisenrente rechtzeitig weitergewährt werden kann.
Eine Beschäftigung oder ein Praktikum während der Übergangszeit schließt den Anspruch auf Waisenrente übrigens nicht aus.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung