Über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus besteht ein Anspruch auf Waisenrente nur, wenn die Waise
- sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
- sich in einer Übergangszeit befindet oder
- ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr i. S. d. Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) leistet oder
- wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Für Praktika gilt in diesem Zusammenhang grundsätzlich, dass Berufsausbildung nur für den Zeitraum anzuerkennen ist, in dem sie tatsächlich zwingend vorgeschrieben sind bzw. verlangt, gewünscht oder empfohlen werden. Der RV-Träger benötigt eine entsprechende Bescheinigung. Darüber hinaus gehende "freiwillige" Praktika können nicht als Ausbildung anerkannt werden.
Bezüglich des Umfangs einer Ausbildung gilt der Grundsatz der überwiegenden Inanspruchnahme, das heißt, die Ausbildung erfordert einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden.