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Halbweisenrente Studium

von Marie08.07.2008 | 22:25
1496 Ansichten
7 Antworten

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Guten Tag, ich habe eine Frage bezüglich der Halbweisenrente und einer Unterbrechung des Studiums. Ich werde nächstes Jahr mein Grundstudium mit dem Bachelor abschließen und möchte danach für ein Jahr pausieren um Praktika absolvieren zu können, die für meinen späteren Berufsweg wichtig sind. Danach möchte ich in weiteren zwei Jahren meinen Master machen. Während dem Jahr Praktikum kann ich ja sehr wahrscheinlich nicht weiter Halbweisenrente beziehen, aber ist es möglich diese mit Beginn des Masters wieder zu beantragen? Oder dürfte ich hier ebenfalls nur für vier Monate unterbrechen? Vielen Dank im Voraus, Marie

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Marie!

Der Rentenanspruch auf Halbwaisenrente besteht auch während eines Praktikums, wenn für Ihr Studium dieses Praktikum vorgeschrieben ist. Andersfalls liegen die Anspruchsvoraussetzungen für den Rentenanspruch in dieser Zeit nicht vor.

Nach einer Unterbrechung, die länger als 4 Kalendermonate dauert, sollten Sie einen formgerechten Wiedergewährungsantrag für Wiederaufnahme der Rentenzahlung rechtzeitig stellen.

Allerdings bitten wir Sie zu beachten, dass die Halbwaisenrente nach der Vollendung des 18.

Lebensjahres für die Dauer der Schul- oder Berufsausbildung grundsätzlich nur bis zum Ende des Kalendermonats, in dem Sie Ihr 27. Lebensjahr vollenden, weiter- bzw. wiedergewährt wird.

6 Antworten

Jonasam 09.07.2008 | 06:49
Hallo! Es ist richtig, dass Sie während der Praktika keine Waisenrente bekommen. Sie können die Halbwaisenrente aber wieder beantragen, wenn Sie Ihren Master machen. Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn Sie sich vor dem 27. Lebensjahr z. B. in Schul- oder Berufsausbildung befinden. MfG Jonas
Heinericham 09.07.2008 | 08:33
Hallo, für das Studium mit Masterabschluss dürfte kein Anspruch auf Waisenrente mehr bestehen. Siehe hierzu die kopierte Antwort einer Expertin zu einem ähnlich gelagerten Fall. MfG Beitrag von Expertin, 08.07.2008, 9:56 Uhr Wird die Hochschulausbildung durch die Ablegung einer Abschlussprüfung (z. B. Bachelorprüfung) beendet, endet grds. auch der Anspruch auf Waisenrente. Für die nach einer Abschlussprüfung liegenden Zeiten eines Ergänzungs- oder Zusatzstudiums in der GLEICHEN Studienrichtung liegt grds. keine Hochschulausbildung vor. Etwas anderes gilt nur, wenn durch das weitere Studium ein neuer akademischer Grad erworben wird (vgl. hierzu http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Eine verbindliche Aussage über Ihren weiteren Waisenrentenanspruch werden Sie hier im Forum allerdings nicht erhalten können. Sie sollten sich dafür an Ihren Rentenversicherungsträger wenden.
Philippam 09.07.2008 | 08:43
Hallo Heinerich, das sehe ich etwas anders. Auszug aus der zitierten Anweisung der DRV: Beispiel 9 Nach einem Studium wird der Abschluss "Bachelor" erworben. Daran anschließend wird das Masterstudium zurückgelegt. Lösung: Der gesamte Studiengang bis zum Abschluss "Master" ist Hochschulausbildung i. S. des § 48 SGB 6. Philipp
Marieam 09.07.2008 | 08:49
Vielen Dank für die Nachrichten. Allerdings sagt die Expertin hier ja selbst dass ein anderer Fall vorliegt wenn man einen neuen Akademischen Grad anstrebt und das ist der Bachelor ja. Ich werde mich dann wohl am besten noch einmal persönlich informieren. Vielen Dank noch einmal. Mfg, Marie
Marie Schumannam 09.07.2008 | 08:51
Ich meinte natürlich den Master. :)
Philippam 09.07.2008 | 09:15
Hallo Marie, die Expertin hat einen etwas anders gelagerten Fall zitiert. In der gleichen Arbeitsanweisung wird Ihr persönlicher Fall anders beurteilt. (siehe mein Beitrag von heute morgen) http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Mehr kann Ihnen ein Sachbearbeiter der DRV auch nicht sagen. Er greift auf die gleiche Arbeitsanweisung zurück. mfg Philipp
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