Voraussetzung für eine Übergangszeit ist stets, dass die Waise ausbildungswillig ist, d. h. die Ausbildung ernsthaft fortzusetzen beabsichtigt. Hierzu gehört auch, dass sie sich rechtzeitig um einen Ausbildungsplatz bemüht.
Nach § 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB 6 besteht der Waisenrentenanspruch für eine Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten fort. Durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791) ist zum 01.08.2004 eine gesetzliche Festlegung der Höchstdauer der Übergangszeit erfolgt.
Für eine Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ist dann ein Anspruch auf Waisenrente anzunehmen, wenn bei Beendigung des ersten Ausbildungsabschnittes beabsichtigt ist, spätestens bis zum ersten Tag des fünften auf die Beendigung des ersten Ausbildungsabschnittes folgenden Kalendermonats den zweiten Ausbildungsabschnitt aufzunehmen.
Für die Zahlung einer Waisenrente während einer Übergangszeit ist es ausreichend, wenn die Aufnahme der weiteren Ausbildung bis zum ersten Werktag des fünften Kalendermonats durch die Vorlage einer Anmeldung zum weiteren Schulbesuch bzw. eines Berufsausbildungsvertrages hinreichend wahrscheinlich ist. Die tatsächliche Aufnahme der weiteren Ausbildung abzuwarten, entspräche nicht dem Sinn und Zweck der Waisenrente, die zur Sicherung des laufenden Lebensunterhaltes der Waise dienen soll.
Wird der zweite Ausbildungsabschnitt entgegen der ursprünglichen Annahme nicht bis spätestens zum ersten Tag des fünften auf die Beendigung des ersten Ausbildungsabschnittes folgenden Kalendermonats aufgenommen, endet der Anspruch auf Waisenrente bereits mit Ablauf des Monats, in dem dies erkennbar wird.
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