Hallo,
Ich beziehe seid einigen Jahren Halbwaisenrente. Am 31.06.2010 endet diese, da ich mein Abitur mache. Ich kann mich aber erst Ende Juni für einen Studiumplatz bewerben/einschreiben, habe demnach noch keinen Nachweis des Studiums. Das Studium würde am 1.Oktober beginnen. Kann ich bereits ohne den Studiennachweis einen Antrag auf Weiterzahlung vor dem 31.06. stellen, sodass ich auch in der Zwischenzeit weiterhin Waisenrente bekomme? Wenn ja, was muss ich wegen dem fehlenden Nachweis angeben?
Hallo Murmel,
zunächst, bei einer 'Unterbrechung' der Ausbildungen (Schule -> Studium) bis zu 4 Monaten haben Sie weiterhin Anspruch auf die Halbwaisenrente.
Den Antrag auf Weiterzahlung würde ich jetzt schon stellen - und die Zusage über den Studiumsplatz nachreichen (handschriftlich im Antrag vermerken). Die Bewerbung für einen Studienplatz dürfte dem Sachbearbeiter zunächst reichen. Sollte es mit dem Studium nicht klappen, wird die zu viel gezahlte Rente eh zurückgefordert.
Eventuell wird aber bei jedem Rentenversicherungsträger anders verfahren - entsprechende Antworten werden sicher noch folgen.
Gruß
w.
Voraussetzung für eine Übergangszeit ist stets, dass die Waise ausbildungswillig ist, d. h. die Ausbildung ernsthaft fortzusetzen beabsichtigt. Hierzu gehört auch, dass sie sich rechtzeitig um einen Ausbildungsplatz bemüht.
Nach § 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB 6 besteht der Waisenrentenanspruch für eine Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten fort. Durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791) ist zum 01.08.2004 eine gesetzliche Festlegung der Höchstdauer der Übergangszeit erfolgt.
Für eine Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ist dann ein Anspruch auf Waisenrente anzunehmen, wenn bei Beendigung des ersten Ausbildungsabschnittes beabsichtigt ist, spätestens bis zum ersten Tag des fünften auf die Beendigung des ersten Ausbildungsabschnittes folgenden Kalendermonats den zweiten Ausbildungsabschnitt aufzunehmen.
Für die Zahlung einer Waisenrente während einer Übergangszeit ist es ausreichend, wenn die Aufnahme der weiteren Ausbildung bis zum ersten Werktag des fünften Kalendermonats durch die Vorlage einer Anmeldung zum weiteren Schulbesuch bzw. eines Berufsausbildungsvertrages hinreichend wahrscheinlich ist. Die tatsächliche Aufnahme der weiteren Ausbildung abzuwarten, entspräche nicht dem Sinn und Zweck der Waisenrente, die zur Sicherung des laufenden Lebensunterhaltes der Waise dienen soll.
Wird der zweite Ausbildungsabschnitt entgegen der ursprünglichen Annahme nicht bis spätestens zum ersten Tag des fünften auf die Beendigung des ersten Ausbildungsabschnittes folgenden Kalendermonats aufgenommen, endet der Anspruch auf Waisenrente bereits mit Ablauf des Monats, in dem dies erkennbar wird.
Guckst du auch hier:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_48R5.2.2.2
Hallo Murmel,
in der Übergangszeit zwischen 2 Anspruchszeiträumen besteht Anspruch auf Waisenrente, wenn die Lücke 4 Kalendermonate nicht übersteigt. Für das Ende der vorausgehenden Ausbildung ist vom bundeseinheitlichen Ausbildungsende am 31.7. des Jahres auszugehen. Soweit Sie planen, zum 1.10. einen Studiengang aufzunehmen, sollten Sie dies dem Rentenversicherungsträger mit dem Hinweis mitteilen, dass Nachweise vorgelegt werden, sobald diese in Ihren Händen sind.
Vielen Dank. Die Antworten waren sehr hilfreich :)
Hallo, ich werde am 5. Juni 2010 18 Jahre und am 25.Juni 2010 erhalte ich mein Abiturzeugnis. Im Oktober möchte ich dann mit dem Studium beginnen. Wann sollte ich den Antrag auf Weiterzahlung der HR stellen? Gilt auch für mich der 31. Juli 2010 als Beendigung meines Gymnasiums ?
Danke für für Ihre Antworten
Luise