Sehr geehrter Handwerker,
maßgebend ist § 2 Ziff. 8 Sozialgesetzbuch VI.
Von der Rentenversicherungspflicht als Handwerker werden Personen erfaßt, welche die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Rentenversicherungsträger erhalten über die Eintragung von der Handwerkskammer entsprechende Nachricht und setzen sich sodann mit dem Versicherten in Verbingung.
Zum versicherungspflichtigen Personenkreis gehört auch jeder Gesellschafter einer in die Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaft , wenn er den handwerkerrechtlichen Befähigungsnachweis (Meisterprüfung) besitzt.
Gesellschafter von Kapitalgesellschaften werden, ungeachtet der Eintragung der Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, KGaA u. eGmbH) in die Handwerkskolle, nicht von der Rentenversicherungspflicht erfaßt, selbst wenn sie in ihrer Person den handwerkerrechtlichen Befähigungsnachweis erfüllen.
Eine GmbH & Co.KG kann sowohl als Kapital- als auch als Personengesellschaft in die Handwerksolle eingetragen werden. Ist sie als Personengesellschaft eingetragen, wird dies von der Handwerkskammer dem Rentenversicherungsträger gemeldet; dieser ist dann an die Meldung der Handwerkskammer gebunden.