Handwerkerpflichtbeiträge bei GmbH

von
Unwissender

Hallo,
ich bin seit 2 Jahren als Metallbaumeister angestellt und möchte mich nun selbständig machen.
Da ich die 18 Pflichtjahre noch nicht hinter mir habe, wäre ich noch weiterhin pflichtversichert. Nun meine Frage:
Wie ist der Sachverhalt, wenn ich eine GmbH oder UG gründe und von der aus die Tätigkeit ausübe. Könnte ich dann der Versicherungspflicht entkommen?

2. Variante: ich übe die handwerklichen Tätigkeiten für meinen Hauptauftraggeber in einem 400 EUR - Job aus, für die restlichen Leistungen (Kalkulationen, Gutachten usw.) schreibe ich Rechnungen aus einer Einzelfirma oder auch GmbH.

Wie verhält es sich hier?

Vielen Dank für die Antworten auf die doch schwierige Frage

von
Ina

Auch bei Gründung einer GmbH kann man der Versicherungspflicht nicht "entkommen". Wer als Gesellschafter einer Personengesellschaft die Voraussetzung
für die Rolleneintragung erfüllt (Meisterprüfung) ist pflichtig.

Bei einem 400,-- EUR - Job besteht als Arbeitnehmer Versicherungsfreiheit. Auch als Selbstständiger können Sie wegen Geringfügigkeit befreit werden.

von
no name

Muss "Ina" leider widersprechen.

Eine GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, keine Personengesellschaft. Die von Ihnen angesprochene Regelung zielt auf die KG ab.

In § 2 S. 1 Nr. 8 heißt es:
"Versicherungspflichtig sind Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung (...) erforderlichen Voraussetzungen erfüllen."

Ich deute das so, dass Sie auch mit einer GmbH in die Versicherungspflicht fallen.

Sie sollten aber einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren und sich dort diesbezüglich beraten lassen.

von
User

Eine GmbH ist einen Kapitalgesellschaft und mit dieser unterliegen Sie nicht der Versicherungspflicht.

Wie das aber jetzt bei der Umwandlung Ihres bestehenden Betriebes in eine GmbH aussieht, ob und wann da die Versicherungspflicht endet, sollte lieber eine Experte beantworten.

von
User-Nachtrag

Ach, moment. Habe falsch gelesen.

Streichen Sie bitte den zweiten Absatz meines ersten Beitrages.

Experten-Antwort

Sehr geehrter Handwerker,

maßgebend ist § 2 Ziff. 8 Sozialgesetzbuch VI.
Von der Rentenversicherungspflicht als Handwerker werden Personen erfaßt, welche die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Rentenversicherungsträger erhalten über die Eintragung von der Handwerkskammer entsprechende Nachricht und setzen sich sodann mit dem Versicherten in Verbingung.

Zum versicherungspflichtigen Personenkreis gehört auch jeder Gesellschafter einer in die Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaft , wenn er den handwerkerrechtlichen Befähigungsnachweis (Meisterprüfung) besitzt.

Gesellschafter von Kapitalgesellschaften werden, ungeachtet der Eintragung der Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, KGaA u. eGmbH) in die Handwerkskolle, nicht von der Rentenversicherungspflicht erfaßt, selbst wenn sie in ihrer Person den handwerkerrechtlichen Befähigungsnachweis erfüllen.

Eine GmbH & Co.KG kann sowohl als Kapital- als auch als Personengesellschaft in die Handwerksolle eingetragen werden. Ist sie als Personengesellschaft eingetragen, wird dies von der Handwerkskammer dem Rentenversicherungsträger gemeldet; dieser ist dann an die Meldung der Handwerkskammer gebunden.

von
Rese

Hallo,

unabhängig davon, ob Sie sich von der Pflichtbeitragszahlung in die GRV bereits jetzt befreien lassen können oder aufgrund anderer Möglichkeiten nicht mehr pflichtig sind, verlieren Sie beim Ausstieg aus der Pflichtbeitragszahlung den wichtigen Schutz für eine Erwerbsminderungsrente. Sie haben bis jetzt bereits nicht unerhebliche Beiträge gezahlt und damit Anwartschaften für eine Rente erworben. Einen vergleichbaren Erwerbsminderungsschutz, den Sie in der GRV ohne eine Gesundheitsprüfung erhalten, müssen Sie in einer privaten Versicherung bei Ihrem Beruf sehr teuer erkaufen, wenn Sie überhaupt ein entsprechendes Angebot erhalten.
Bei der Einschätzung, ob sich die GRV "lohnt" ist also nicht nur die Leistung im Alter, sondern auch dieser EM-Schutz und der Schutz der Hinterbliebenen zu beachten.
Sie sollten sich dringend in einer Auskunft- und Beratungsstelle der DRV beraten lassen.
MfG Rese

von
unwissender

Vielen Dank für Ihren Hinweis, allerdings habe ich mit 25 Jahren noch nicht soviel in die GRV eingezahlt.

Außerdem habe ich mich mit privaten BU sehr gut abgesichert.
Trotzdem nochmal vielen Dank für den Hinweis

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