Wie Fun bereits ausgeführt hat, gibt es nach der gültigen Handwerksordnung zulassungspflichtige Handwerke, zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe.
Versicherungspflicht als Handwerker in der gesetzlichen Rentenversicherung tritt nur ein, wenn ein zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage A der Handwerksordnung) vorliegt. "Falsch" hat somit recht.
Orthopädietechniker fallen unter die Nr. 35 bei der Anlage A (genauso wie die Augenoptiker), somit liegt ein zulassungspflichtiges Handwerk und damit auch grundsätzlich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung vor.