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Handwerkerpflichtversicherung

von Fragende07.10.2009 | 14:49
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5 Antworten

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Hallo, nach meinem Kenntnisstand unterliegen Orthopädietechniker-Meister, die sich selbständig machen und noch keine 216 Pflichtbeiträge gezahlt haben der Handwerkerpflichtversicherung. Nun erzählte mir jemand, dass diese und weitere 4-5 Personengruppen (Augenoptiker, Frisöre), die "am Menschen tätig" seien, einer anderen Versicherungspflicht unterliegen. Ist dies korrekt? Vorstellbar wäre für mich allenfalls die Versicherungspflicht aufgrund als Pflegeperson gem. § 2 SGB VI. Vielen Dank für die Antwort.

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Wie Fun bereits ausgeführt hat, gibt es nach der gültigen Handwerksordnung zulassungspflichtige Handwerke, zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe.

Versicherungspflicht als Handwerker in der gesetzlichen Rentenversicherung tritt nur ein, wenn ein zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage A der Handwerksordnung) vorliegt. "Falsch" hat somit recht.

Orthopädietechniker fallen unter die Nr. 35 bei der Anlage A (genauso wie die Augenoptiker), somit liegt ein zulassungspflichtiges Handwerk und damit auch grundsätzlich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung vor.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Wenn Sie in der Handwerksrolle - Anlage A - eingetragen sind, ist zwingend die Versicherungspflicht als Gewerbetreibender in Handwerksbetrieben zu prüfen. Beim Orthopädietechniker (auch Augenarzt, Frisör) kommt keine andere Versicherungspflicht in Frage. Es gibt hier keine Abgrenzung zu einem Personenkreis, die "am Mensch tätig sind".

Unter den Personenkreis der versicherungspflichtigen Pflegepersonen fallen nur solche, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind. So ist zum Beispiel die Behinderten- oder Altenpflege davon nicht erfasst. Ebenfalls gehören Personen, die Berufe der Heilkunde ausüben (z.B. Ärzte, Psychologen) nicht zu den versicherungspflichtigen Pflegepersonen.

3 Antworten

F U Nam 07.10.2009 | 15:05
Hallo, Am 01.01.2004 ist das Dritte Gesetz zur Änderung HwO und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2934) in Kraft getreten (große Handwerksnovelle). Mit diesem Gesetz sind insbesondere zwei wesentliche Änderungen erfolgt: Zum einen ist für die Führung einer Reihe von Handwerksgewerben das Erfordernis des Nachweises besonderer Qualifikationen (insbesondere Meisterprüfung) aufgegeben worden. Hintergrund für diese Maßnahmen waren arbeitspolitische Erwägungen, nach denen der Zugang zur Ausübung eines selbständigen Handwerks erleichtert werden sollte. Der Meisterzwang wurde auf 41 zulassungspflichtige Handwerke nach der Anlage A der HwO beschränkt. Die übrigen Gewerbetreibenden, die bisher in der Anlage A eingetragen waren, üben nunmehr ein zulassungsfreies Handwerk nach der Anlage B Abschn. 1 HwO aus. In der HwO besteht ab 01.01.2004 folgende Gliederung der Gewerbe: zulassungspflichtige Handwerke (Anlage A der HwO), zulassungsfreie Handwerke (Anlage B Abschn. 1 der HwO), handwerksähnliche Gewerbe (Anlage B Abschn. 2 der HwO). --> 35 Orthopädietechniker Alle Gewerbetreibende, die in der Handwerksrolle eingetragen sind, sind damit grundsätzlich Versicherungspflichtig, es sei denn, sie beantragen die Befreiung nach 216 Monaten mit Pflichtbeiträgen in der gRV oder sind nur im gerinfgügigen Umfang selbständig tätig.
FALSCHam 07.10.2009 | 15:45
Nur die in Anlage A (zulassungspflichtige Handwerker) eingetragenen Personen sind rentenversicherungspflichtig!
Fragendeam 08.10.2009 | 08:47
Vielen Dank für Ihre Antworten. Die von Ihnen genannten Regelungen sind mir bestens bekannt. Meine Frage zielte darauf ab, ob für bestimmte Handwerker ("Personen, die am Mensch tätig sind") auch eine andere Versicherungspflicht in Frage kommen kann. Ich halte dies für unwahrscheinlich, es kursiert in den betroffenen Kreisen aber anscheinend ein Gerücht bzw. eine Fehlinformation. Die Expertin bestätigt diesen "angeblichen" Sachverhalt also nicht?
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