Handwerkerpflichtversicherung: widersprüchliche Angaben zu Beitragsrückständen

von
Koulchen

Meinem Mann ist prinzipiell rentenversicherungspflichtig, da er selbständiger Maurermeister ist, der die 18 Jahre Beiträge der Handwerkerpflichtversicherung noch nicht vollständig erbracht hat. Sein Einkommen schwankt sehr stark. Bisher war er wegen Geringfügigkeit seiner selbständigen Tätigkeit - die Kosten fressen weitestegehend den Gewinn auf - von der Zahlung befreit.

Jetzt haben wir folgendes Problem:

Der Einkommensteuerbescheid für 2005 bringt das Einkommen wegen einer aufgelösten Ansparabschreibung deutlich über die Geringfügigkeitsgrenze, was wir beim Durchfaxen am 30.08.07 explizit als nicht auf die künftige Einkommenssituation übertragbare Ausnahme angegeben haben. Aufgrund dieses Einkommensteuerbescheids wurden in einem Bescheid der Rentenversicherung von Ende August DIESES JAHRES (!) nicht geringe Beiträge ab dem 30.08.07 bis zum heutigen Tag nachgefordert.

Interessanterweise erhielt mein Mann aber bereits Mitte Juni dieses Jahres das Schreiben "Überprüfung des Versicherungsverhältnisses", in dem ihm mitgeteilt wurde, daß er wegen der Ausübung einer geringfügigen selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei sei und durch die Deutsche Rentenversicherung zu prüfen sei, ob diese Situation auch weiterhin bestehe. Falls er nicht innerhalb von vier Wochen geantwortet hätte, wäre er ab 01.07.08 nicht mehr als geringfügig selbständig tätig betrachtet worden und hätte den Regelbeitrag zu zahlen gehabt.

Mein Mann reichte daraufhin knapp vier Wochen später den ESt-Bescheid 2006 ein, der ein Einkommen von 0 EUR aufwies, bestätigte, daß sein monatliches Arbeitseinkommen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegt und beantragte die Beitragszahlung entsprechend dem Arbeitseinkommen (das, wie gesagt, im letzten vorliegenden Steuerbescheid bei 0 EUR liegt).

Da der Beitragsbescheid mit der Nachforderung fünf Wochen später eintraf und sich nicht auf den ESt-Bescheid 2006, sondern auf den von 2005 bezog, sind wir jetzt völlig irritiert. Zurecht? Außerdem verstehen wir nicht, warum auf der Basis dieser 0 EUR der Mindest- Pflichtbeitrag von 79,60 EUR angenommen wird - aber das wäre noch das geringste Problem.

Wir sind der Meinung, daß die Forderungen im Bescheid nicht gerechtfertigt sind. Außerdem kann es ja wohl kaum sein, daß man sich durch die Beantwortung der Frage nach den Einkommensverhältnissen plötzlich schlechter stellt, als wenn man die Frage völlig ignoriert hätte.

Falls jemand im Forum eine Erklärung für das alles hat, bedanke ich mich vorab für die Info!

von
Schade

endgültig klären können Sie das wohl nur im Einzelfall mit Ihrem RV Träger.

Wichtig: die Befreiungsmöglichkeit nach 18 Jahren gilt nur, wenn er als Handwerker versicherungspflichtig ist, sollte er als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger pflichtig sein, würde das nicht gelten.

Sollte er als Handwerker pflichtig sein, könnten Sie doch eigentlich mit diesen 79,60 € gut leben: denn billiger geht es nicht und jeder Monat bringt Sie näher an die 18 Jahre hin.
Müssen Sie jetzt nicht zahlen, dann fehlen später mehr Monate und dann legen Sie vielleicht den "Regelbeitrag oder einen höheren einkommensgerechten Beitrag" hin.

Vielleicht ist ja die Situation gar nicht so übel wie Sie meinen - zumindenst wenn man davon ausgeht, dass Ihr Mann mit der Selbständigkeit irgendwann mal was verdienen will :)))

Experten-Antwort

In der Tat weist Ihr Beitrag ein paar Unwägbarkeiten auf, die ich ohne Kenntnis der vollständigen Akte nicht nachvollziehen kann.
Deshalb mein Tipp: legen Sie bitte Widerspruch mit der Begründung ein, dass Sie aufgrund der Geringfügigkeit von Beitragsfreiheit ausgehen. Ergänzend weisen Sie auf den Steuerbescheid von 2006 hin.

Die Methode von Schade wäre durchaus auch Überlegenswert. Pflichtbeiträge gehen kaum billiger, können später aber mal wichtig sein, zum Beispiel für einen Erwerbsminderungsschutz oder eine vorzeitige Altersrente.

Zur individuellen Abklärung Ihrer Situation sollten Sie vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Bera-tungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.

von
Koulchen

Vielen Dank, Herr/Frau Schade und Experte!

Die 79,60 EUR, die mein Mann ab Mai zu zahlen hat, sind in der Tat keine so schlechte Sache. Wegen der nachgeforderten 3.500 EUR müssen wir noch mal sehen, wie wir das lösen können. Leider ist eine individuelle Beratung bei einer Beratungsstelle im Moment eher nicht möglich, weil mein Mann sich nach seiner Knieoperation voraussichtlich auch die nächsten paar Wochen kaum aus dem Haus bewegen kann.

Eine Sache ist mir allerdings immer noch nicht klar: Bezieht sich die Deutsche Rentenversicherung normalerweise ohne Berücksichtigung weiterer Faktoren einfach nur auf den letzten ESt-Bescheid, bis ein neuer vorliegt, auch wenn der erheblich abweicht? (So wurde im Schreiben auf unseren Widerspruch argumentiert, und der Zeitraum zwischen Einreichen des 2005er und des 2006er ESt-Bescheids liegt leider fast ein Jahr.)

Oder gilt auch in diesem Fall das, was "Experte" am 16.07.08 auf eine frühere Anfrage zur Bewertung der stark schwankenden Einkommenssituation geantwortet hatte? Dort hieß es: "Maßgebend ist hierbei (bezieht sich auf Feststellung der Geringfügigkeit; meine Anmerkung) das aktuelle Arbeitseinkommen, wobei das Ganze vorausschauend (= in die Zukunft gerichtet) zu beurteilen ist." In diesem Fall hätten wir ja mit dem Hinweis, daß das recht hohe 2005er Einkommen vor allem durch die Auflösung der Abschreibung für einen Firmentransporter zustandekommt und kein echtes Einkommen aus Kundenaufträgen darstellt, daher für die Folgezeit nicht repräsentativ ist, eine vorausschauende Bewertung Richtung Geringfügigkeit abgegeben.

Wenn mir jemand diese Frage beantworten kann, welche der beiden Sichtweisen die maßgebliche ist - am besten noch mit Angabe der Fundstelle im SGB, weil ich mich gestern ziemlich erfolglos durch die Paragraphen geklickt habe -, wäre ich wunschlos glücklich. Vielen Dank vorab!

Experten-Antwort

Sie sind bereits im Rechtsmittelverfahren? - Sicher könnte ich Ihnen jetzt eine Menge Vorschriften und Auslegungen in den Chat einstellen. Der (andere) Experte hatte damals allerdings auch schon vollständig und m.E. richtig argumentiert.
Wenn der Rententräger nicht möchte, hilft alles nichts: die Sache kann nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nur noch vor Gericht, am besten in einer mündlichen Verhandlung, geklärt werden.

P.S.: wie gerechnet wird, ist in der Infobroschüre "Selbständig - wie die Rentenversicherung Sie schützt" auf den Seiten 21/22 beschrieben. Hier der Link: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_15182/SharedDocs/de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/02__info__broschueren/04__vor__der__rente/selbst_C3_A4ndig__wie__rv__sch_C3_BCtzt.html

von
Koulchen

Vielen Dank an den Experten!

Der Verweis auf die Broschüre war wirklich hilfreich, weil da auf Seite 22 steht, daß bei Abweichungen des Arbeitseinkommens um mindestens 30% die Sozialklausel in Anspruch genommen werden kann. Mein Mann hatte explizit geschrieben: "ESt-Bescheid 2005 - Hinweis dazu: 22.300 EUR davon auf Einnahmenseite stellen die Auflösung der Ansparabschreibung für meinen Firmenbus dar, sind also keine echten Umsätze. Im Jahr 2006 betragen meine Umsätze - vor Aufwendungen etc. - 9.617 EUR." In der ESt-Erklärung ergab sich dann durch die hohen Material- und Dieselkosten ein Einkommen von 0 EUR.

Nach meiner Einschätzung hätte mein Mann die in der Broschüre genannte "gewissenhafte Selbsteinschätzung" kaum genauer vornehmen können. Wenn ich jetzt noch wüßte, in welchem SGB-Paragraphen oder in welcher Verordnung das Thema geregelt ist ...

Im Moment sind wir übrigens noch nicht in der Rechtsmittel-Phase, sondern an der Stelle, an der man erklären soll, ob man den Widerspruch gegen den Bescheid weiterhin aufrechterhält oder zurücknimmt.

Experten-Antwort

Eben, Sie sind im Widerspruchsverfahren. Das ist immer ein Rechtsmittelverfahren.

Arbeitsanweisung der DRV Bund (sieht bei allen anderen Rententrägern ähnlich aus):
http://rvliteratur.bfa.de/bfa/xtention_index.htm
Unter RH - SGB, SGB VI, § 165 SGB VI nachschauen, die Ausführungen zu § 5 SGB VI und § 8 SGB IV zur Geringfügigkeit und Berufsmäßigkeit dürften auch nicht uninteressant sein.

von
Koulchen

Lieber Experte,

vielen Dank für den Link zu dieser überaus interessanten Informationsquelle!

Wir haben jetzt in der Aufrechterhaltung des Widerspruchs auf den § 165 SGB VI Abs. 1a abgestellt, und ich denke, das dürfte funktionieren.

Sobald das Thema durch ist, schreibe ich hier noch einmal, weil das Ergebnis eventuell auch andere interessieren könnte.

Viele Grüße
Koulchen

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