Leider ist in § 165 Abs. 1 S.1 Nr. 1 und S.2 SGB VI dies tatsächlich so geregelt. Sollte allerdings Ihr Einkommen weniger als dem der Bezugsgröße entsprechen, also im Kalenderjahr unter 30.240 Euro liegen, so hätten Sie die Möglichkeit bei entsprechendem Nachweis z.B. mittels Einkommensteuerbescheid künftig den "einkommensgerechten Beitrag" zu bezahlen. Sollten Sie bereits für 18 Jahre Pflichtbeiträge entrichtet haben, so könnten sie sich auch ganz von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Bedenken Sie aber, dass dies z.B. Auswirkungen auf einen bestehenden Erwerbsminderungsschutz haben kann. Zur individuellen Abklärung Ihrer Situation sollten Sie vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.