Handwerkerpflichtversicherung

von
Michael

Mein Problem :
Existenzgründung Oktober 2005: Beginn der Selbständigkeit, Eintragung in Handwerksrolle (Arbeitgeber wurde insolvent).
Januar 2006: Beendigung der Selbständigkeit, zurück ins Angestelltenverhältnis als Kfz Meister
die Selbständigkeit lief im ganz kleinen Rahmen weiter als Nebenverdienst, ca. 3000,- Euro p.a.
15.10.2008: erneuter Wechsel in die Selbständigkeit, da auch dieses Autohaus in Konkurs ging.
seit 15.10.2008 wurde der halber Regelbeitrag abgebucht. Nun aber seit diesem Monat der volle Regelbeitrag mit der Begründung, ich wäre seit drei Jahren in die Handwerksrolle eingetragen und damit wäre das per Gesetz so. Basta! Kann ich eigentlich nicht glauben. Oder doch?
Mit freundlichen Grüßen
Michael

von
-_-

Aus der Broschüre der Deutschen Rentenversicherung (letzter Link untern):

Selbständige Handwerker gehören traditionell zum Kreis der Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu zählen alle Gewerbetreibenden, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und tatsächlich selbständig arbeiten.

Beispiel:

Tischlermeister Max R. wird am 13. Februar 2006 in die Handwerksrolle eingetragen. Seine Tischlerei führt er vom 2. Mai 2006 bis zum 1. März 2007. An diesem Tag endet seine Tätigkeit. Am 30. April 2007 wird der Eintrag aus der Handwerksrolle gelöscht.

Max R. ist als Handwerker vom 2. Mai 2006 bis 1. März 2007 versicherungspflichtig. Auf die Dauer seines Eintrags in der Handwerksrolle kommt es in diesem Fall nicht an, weil zur Versicherungspflicht auch gehört, dass die Tätigkeit ausgeübt wird.

Hier werden Sie geholfen:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_7112/sid_ED0FB1F58A6C203DA58B524A7FEAC237/SharedDocs/de/Navigation/Rente/Berufsgruppen/pflichtversicherte/Handwerker__node.html__nnn=true

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_7112/sid_ED0FB1F58A6C203DA58B524A7FEAC237/SharedDocs/de/Inhalt/Servicebereich2/Thema_20des_20Monats_20Archiv/2008/080201__handwerker__index.html

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_7112/sid_ED0FB1F58A6C203DA58B524A7FEAC237/SharedDocs/de/Inhalt/Servicebereich2/Thema_20des_20Monats_20Archiv/2008/080201__01__wie_20versichert.html

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_7112/SharedDocs/de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/02__info__broschueren/04__vor__der__rente/selbst_C3_A4ndig__wie__rv__sch_C3_BCtzt,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/selbst%C3%A4ndig_wie_rv_sch%C3%BCtzt

von
Oder so

Hallo Michael,

nun, es handelt sich ja noch immer um ein und den selben Betrieb - und für den sind die 3 Folgejahre seit Beginn abgelaufen.

Wenn Ihr Betrieb im Monat weniger als 2.520 EUR Gewinn (!) abwirft, dann sollten Sie sich evtl. nach sog. einkommensgerechten Beiträgen erkundigen - wäre günstiger, als der Regelbeitrag. Zieht der Gewinn an, so können Sie ja wieder auf den Regelbeitrag wechseln.

Wie weit sind Sie derzeit von den 18 Jahren Pflichtvers. (216 Mon.) entfernt - evtl. Befreiung beantragen - ABER: gut überlegen und Alternativen berechnen!!!

von
-_- Ergänzung

Wenn Sie neben der versicherungspflichtigen Beschäftigung nur ein geringes Arbeitseinkommen nachweisen, gilt:

Sie sind geringfügig tätig, wenn Ihr Arbeitseinkommen regelmäßig unter 400 Euro im Monat liegt. Dabei kommt es allein auf Ihr aktuelles Arbeitseinkommen an.

Eine Ausnahme gilt für Empfänger eines Existenzgründungszuschusses. Sie sind stets versicherungspflichtig.

Auch wenn Sie ein Arbeitseinkommen von weniger als 400 Euro im Monat erzielen oder sogar einen Verlust erwirtschaften, müssen Sie trotzdem monatlich in die Rentenversicherung einzahlen.

Das steht aber auch in der Broschüre!

Experten-Antwort

Leider ist in § 165 Abs. 1 S.1 Nr. 1 und S.2 SGB VI dies tatsächlich so geregelt. Sollte allerdings Ihr Einkommen weniger als dem der Bezugsgröße entsprechen, also im Kalenderjahr unter 30.240 Euro liegen, so hätten Sie die Möglichkeit bei entsprechendem Nachweis z.B. mittels Einkommensteuerbescheid künftig den "einkommensgerechten Beitrag" zu bezahlen. Sollten Sie bereits für 18 Jahre Pflichtbeiträge entrichtet haben, so könnten sie sich auch ganz von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Bedenken Sie aber, dass dies z.B. Auswirkungen auf einen bestehenden Erwerbsminderungsschutz haben kann. Zur individuellen Abklärung Ihrer Situation sollten Sie vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.

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