Liebe Forumsteilnehmer,
vielleicht kann mir jemand in meiner Rechtsfrage helfen. War bis zum 23.04.2014 in ALG-I Bezug und bin seit 05.2014 im ALG-II Bezug.
Vom 29.09.2016 bis 20.10.2016 war ich in medizinischer Reha beauftragt von der DRV-Bund. Mir war es auf Grund der medizinischen Schwierigkeit multiresistenter Keime, nicht mehr möglich vor der Reha die Unterlagen zur Berechnung von Übergangsgeld der DRV-Bund zuzusenden. Nach der Reha wurden zuerst anschließend weitere vereinbarte medizinische Diagnosetermine abgearbeitet. Den Antrag auf Übergangsgeld habe ich nach der Reha am 20.11.2016 der DRV-Bund mit einer Mail und Eingangsbestätigung zugesandt.
Seit der Abgabe warte ich jetzt auf die Abrechnung. Bezogen auf den ALG-I Bezug würde ich ein höheres Übergangsgeld beanspruchen als meine derzeitigen ALG-Leistungen.
Jetzt habe ich mich schon 2 mal telefonisch an die DRV-Bund gewendet und nach der Abrechnung angefragt. Die erste Frage war, ob ich denn dem Jobcenter die medizinische Reha angezeigt hätte. Was ich am 23.09.2016 per E-Mail und Antwort der Sachbearbeiterin gemacht hatte. Heute sagte mir die Sachbearbeiterin der DRV-Bund, dass ja in der Zeit (3 Wochen) der medizinischen Reha meine ALG-II Leistungen vom Jobcenter weiter bezahlt wurden und ich deshalb keinen Anspruch auf ein Übergangsgeld habe. Wenn ein Anspruch vorliegen würde, dann hätte das der Jobcenter der DRV-Bund mitgeteilen müssen. Es liegt nichts vor, deshalb besteht kein Anspruch.
Nun bin ich heute zur Beratungsstelle der DRV-Bund gefahren und auf eine ziemlich junge Person getroffen die mir ebenfalls erklärte, dass kein Anspruch auf Übergangsgeld in der Zeit der medizinischen Reha besteht.
Meine Frage, wo in welchem Gesetz/Paragrafen das denn stehen würde, keine Antwort. Wir sind die Unterlagen zur Bewilligungsbescheid der Reha durchgegangen und in den Erklärungen zum Formular G510 "Wichtige Informationen zum Übergangsgeld" Seite 2 ist unter der Überschrift "Für Bezieher von Arbeitslosengeld II von dem Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende"
Das Arbeitslosengeld II wird vom Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Jobcenter) für die Dauer der Rehabilitationsleistungen weitergezahlt. Dies gilt für den Fall, dass Sie anspruch auf Übergangsgeld haben. Dem Jobcenter werden in diesem Fall die Aufwendungen erstattet.
Dieser Abschnitt sagt doch nur aus, dass die Regelleistungen weiter bezahlt werden oder lese ich da etwas falsch? Das ich für die 3-Wochen kein Übergangsgeld bekomme steht doch nirgendwo, das ist von den Sachbearbeitern erklärt nicht richtig? SGB IX § 45 ff. macht doch bei Anspruch auf ein Übergangsgeld keinen Unterschied zwischen ALG-I oder ALG-II Leistungen! Oder doch?
Wer weis darüber Bescheid und kennt sich damit aus?
Gruß Paule