Hallo MB,
Da für die Rentenversicherung und die Verfahren vor den Sozialgerichten nicht die VwGO sondern das SGG als einschlägige Rechtsgrundlage gilt, möchten wir auf § 88 des SGG hinweisen. Den Gesetzestext finden Sie unter folgendem Link:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__88.html
Hiernach gilt eine Frist für die Bearbeitungsdauer eines Antrages von sechs Monaten. Sollte dann ein Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt werden, so gilt dann eine Frist von drei Monaten. Aber auch hier gilt immer, sobald ein zureichender Grund für eine längere Bearbeitungsdauer vorliegt, so läuft zunächst keine Frist, diese wäre dann erst vom Gericht noch zu bestimmen.