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Experten-Antwort

Hat auch die Rentenversicherung Fristen zur Bearbeitung?

von MB05.12.2014 | 14:23
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7 Antworten

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Um Widerspruch einzulegen, gegen die Renteninfo oder den Rentenbescheid, hat der Versicherte nur einen Zeitraum von 1 Monat zur Verfügung. Welche Fristen gilt es dabei seitens der Rentenversicherung? Gibt es dazu interne Anweisungen? Kann man bei einem Widerspruch zu mehreren Punkten einen Zwischenbescheid erhalten zu den Punkten, die kurzfristig abgearbeitet werden können?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo MB,

Da für die Rentenversicherung und die Verfahren vor den Sozialgerichten nicht die VwGO sondern das SGG als einschlägige Rechtsgrundlage gilt, möchten wir auf § 88 des SGG hinweisen. Den Gesetzestext finden Sie unter folgendem Link:

http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__88.html

Hiernach gilt eine Frist für die Bearbeitungsdauer eines Antrages von sechs Monaten. Sollte dann ein Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt werden, so gilt dann eine Frist von drei Monaten. Aber auch hier gilt immer, sobald ein zureichender Grund für eine längere Bearbeitungsdauer vorliegt, so läuft zunächst keine Frist, diese wäre dann erst vom Gericht noch zu bestimmen.

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6 Antworten

Matze72am 05.12.2014 | 15:10
Kurze Antwort, die von anderen bestimmt etwas detaillierte dargestellt wird: Eine Bearbeitungsfrist, z.B. für Rentenbescheide, gibt es im eigentlichen Sinne nicht. Dennoch sind intern Zielvereinabarungen gesetzt, die auch kalendermonaltlich, sowohl innerhalb eines Rentenversicehrungsträgers als auch zwischen den Rentenversicherungsträgern, ausgewertet werden. Dies nennt man "Laufzeit". Beispiel: vollständiger Antragseingang Erwerbsminderungsrente -> Bescheid über Erwerbsminderungsrente = 90 Tage. Unabhängig davon, weil es den Versicherte ja nichts nützt, was für interne Vereinabreungen gelten, versucht der Rentenversicherungsträger prinzipiell eine Verzinsung der Nachzahlung zu vermeiden, weil - beispielsweise - die Bearbeitung länger als 6 Monate gedauert hat (sehr vereinfacht dargestellt). Bzgl. des Widerspruch: Es wird unterschieden zwischen eine "vollen Abhilfe" - also den Einwänden wird ohne Anstand zugestimmt; eine "teilweise Abhilfe" - den Einwänden wird zum Teil Recht gegeben; und der "Zurückweisung", weil 'Unbegründet' oder 'Unzulässig'. Das was Sie als "Zwichenbescheid" beschreiben, weil einzelnen Punkten recht gegeben wird, verstehe ich als "teilweise Abhilfe". Dies erfolgt in Form eines neuen Bescheides.
W*lfgangam 05.12.2014 | 15:14
Hallo MB, gegen die Renteninformation können Sie keinen Widerspruch einlegen, die ist kein 'Verwaltungsakt' mit irgendeinem bindenden/begünstigenden/belastenden Charakter (außer, dass einen vielleicht die Höhe der 3 genannten Beträge persönlich belastet ;-) Anträge allgemein/und hier auf Leistungen, die mit einem Bescheid/Verwaltungsakt zu entscheiden sind, haben schon (Bearbeitungs)Fristen. Sobald eine Behörde 3 Monate 'untätig' geblieben ist (in Ausnahmefällen auch schon früher), können Sie damit die Gerichte beschäftigen: www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__75.html Im Allgemeinen tut man sich als Versicherter damit keinen Gefallen, weil das Verfahren dadurch _noch länger_ dauert! Die internen Bearbeitungsfristen/Laufzeiten der DRV sind deutlich (!) kürzer. Nur, was wollen Sie machen, wenn der Bearbeiter im Urlaub, die Vertretung erkrankt, der 2. Vertreter nur Halbtagskraft ist und derzeit eine Tsunami-artige Antragsflut über die DRV hinwegfegt? Da ist man doch geradezu dankbar, wenn die Akte erst mal im Rahmen einer Untätigkeitsklage ans Gericht geflankt wird - und unter dem 'kleinen' Stapel der Hartz4-Klagen einsortiert wird - in 12 Monaten fordert das Gericht die erste Stellungnahme dazu an ;-) Und ja, eindeutig zu korrigierende Sachverhalte werden durchaus mit einem 'Zwischenbescheid' erledigt - wenn Zeit dafür vorhanden ist. Wenns es um eigene Betroffenheit geht, schafft meist ein Anruf beim Sachbearbeiter Klarheit, oder auch der Weg in die nächste Beratungsstelle kann helfen. Gruß w.
Rentenzombieam 07.12.2014 | 21:14
Nee, weil die immer nur machen, was sie wann und wie wollen. Sonst nix.
W*fgangam 08.12.2014 | 18:52
SGG ...*ich versinke im Boden. Zu meiner 'Entlassung' - 1953 war ich noch nicht geboren ;-) Mein 'Fauxpas' zeigt aber auch, wie wenig Versicherte diesen Weg beschreiten (wollen/müssen), weil Sie vorher rechtzeitig und umfassend aufgeklärt werden und Entscheidungen bei sorgfältiger Vorarbeit grundsätzlich innerhalb der Fristen erfolgen. Gruß w.
Gackiam 08.12.2014 | 22:31
Wie oft sollen wir dir das denn noch sagen: Du hast es einfach überhaupt nicht drauf und sabbelst Unfug. Lass es einfach. Du nervst nur rum und laberst und salbaderst und blubberst. Wenn du Mitarbeiter einer DRV bist, dann "gute Nacht liebe Versicherte", die tun mir ehrlich leid. Die müssten dann ja Ohrenfraß von deinem selbstherrlichen Quatsch bekommen. Und dann noch sowas: "Mein Fauxpas"; mir kommt das Kotzen. Warum sagst du nicht ehrlich: Mein Scheiss, den ich gemacht (geschrieben, gesagt, getan....) habe. Mann ej...
Fred G.am 10.12.2014 | 18:07
Zitat von Matze72 anzeigenausblenden
Hier möchte ich noch nach Tagen nachlegen: So unrichtig oder praxisfern ist W*fgangs Beitrag inkl. § 75 VwGO gar nicht -- außer dass § 88 SGG vom EXPERTEN billiger (weil gerichtskostenfrei) angeboten wird. Aber was ist während der Gerichtslaufzeit, falls diie 90 Tage Rentenantragsfrist als verpasst oder nicht formgerecht bezeichnet werden? Werden nachfolgend rechtshängige Laufzeiten verbösernd addiert, z.B. wenn man beim VG (§ 75 - ) oder beim SG (Untätigkeitsklage nach § 88 - hin oder her) am Ende nichts gewinnen konnte? Kommt nicht dabei evtl. schon Richterunabhängigkeit zum Zuge (zit. HartzIV-Stapel...) ?
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