Hallo HR,
sofern Sie in Ihrer Nebenbeschäftigung versicherungspflichtig sind, sind aus beiden Beschäftigungen Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen.
Allerdings werden die Arbeitsentgelte für die Beitragsberechnung anteilig gemindert, so dass Ihre Summe weiterhin die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt.
Dies hat folgende Auswirkungen:
1. Für Sie werden insgesamt Rentenversicherungsbeiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze und damit in der gleichen Höhe gezahlt wie vor Aufnahme der Nebenbeschäftigung- allerdings verteilt auf zwei Beschäftigungen.
2. Sie zahlen persönlich in der Summe genau den gleichen Betrag zur Rentenversicherung wie vor Aufnahme der Nebenbeschäftigung - allerdings verteilt auf zwei Beschäftigungen.
3. Der Arbeitgeber der Hauptbeschäftigung zahlt weniger Rentenversicherungsbeiträge. Dafür muss eben der Arbeitgeber der Nebenbeschäftigung Rentenversicherungsbeiträge zahlen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung