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Experten-Antwort

Hauptberuf: Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion

von Felix Alex19.10.2010 | 14:56
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7 Antworten

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Folgende Situation Meine letzte Tätigkeit= Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion = erreicht durch Bewährungsaufstieg also nicht erlernt,aber ständig an Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen. Wurde von meiner Firma verlangt und auch bezahlt. Habe diese Arbeit 15 Jahre ausgeübt. Nach Schließung meiner Firma und Arbeitslosigkeit bis jetzt habe ich auf drängen des Arbeitsamtes 2 Wochen im Lager gearbeitet. Wegen starker Staubentwicklung und unmenschlichen Bedingungungen habe ich diese Arbeit aufgegeben und habe vor, einen Antrag auf Berufsunfähigkeit zu stellen. Ausreichend Arztberichte liegen vor. Berufsschutz müßte ich auch genießen können,da vor 1961 geboren. Frage: Würde meine Vorarbeitertätigkeit als Hauptberuf anerkannt werden,oder meine kurzfristige Lagertätigkeit ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ihre ursprüngliche Vorarbeitertätigkeit wäre dann als Hauptberuf anzuerkennen, wenn Sie selbst als Vorgesetzter gegenüber Facharbeitern weißungsbefugt waren oder in Ihrer Funktion Azubis ausgebildet haben.

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6 Antworten

Felix Alexam 19.10.2010 | 15:39
Ja gut,dann bin ich ja auf der sicheren Seite,denn es muß ja auch noch der Status berücksichtigt werden und ich wurde auch noch über Tarif bezahlt, sonst hätte ich nicht bis jetzt 45 Punkte erreicht. Spaß bei Seite: Hat man denn überhaupt eine Chance diese Rente zu erhalten ? Verweisbar ist jeder in irgend einen Beruf bzw. Tätigkeit. Mich könnte man auf meinen erlernten Beruf verweisen,den ich zuletzt vor 35 Jahren ausgeübt habe. Da ist doch schon Mobbing vorgeplant,wenn ich mich auf so eine Stelle bewerben würde und auch noch eingestellt würde.
Suchfunktion des Forums!am 19.10.2010 | 15:16
Die Frage wurde hier so oder ähnlich bereits wiederholt beantwortet. Sehen Sie immer erst in die Suchfunktion des Forums! z. B.: "Die Zumutbarkeit eines Verweisungsberufes ist abhängig von der beruflichen Qualifikation des Versicherten. Eine Verweisungstätigkeit darf auch völlig berufsfremd sein. Grundsätzlich ist eine Verweisung auf Tätigkeiten möglich, die eine Qualifikationsstufe unter der bisherigen liegen. So können Facharbeiter oder Angestellte mit Vorgesetztenfunktion auf die Tätigkeit eines Facharbeiters verwiesen werden, Facharbeiter können auf Tätigkeiten verwiesen werden, die eine echte Ausbildung von drei Monaten erfordern, angelernte Arbeiter können auf Tätigkeiten eines Ungelernten verwiesen werden und für ungelernte Arbeiter ist quasi JEDE Tätigkeit des ALLGEMEINEN Arbeitsmarktes zumutbar. Nach gängiger Rechtssprechung - vorzugsweise aus Hessen und Bayern - sind Facharbeiter sogar sozial zumutbar auf die Tätigkeit eines Telefonisten verweisbar, obwohl es sich dabei nicht um einen Lehrberuf sondern nur um eine Anlerntätigkeit handelt. Nach Ansicht der Richter ergibt sich die soziale Zumutbarkeit einzig und alleine aus den Tarifverträgen."
-_-am 19.10.2010 | 16:31
Da der pflichtversicherte Beruf das Versicherungsrisiko bestimmt, ist bei der Ermittlung des bisherigen Berufs (Hauptberufs) grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten pflichtversicherten Beschäftigung bzw. Tätigkeit auszugehen. Der so festgestellte Hauptberuf ist dann in das durch das BSG entwickelte Mehrstufenschema einzuordnen. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Felix Alexam 19.10.2010 | 19:29
Heißt das, das ich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann ? Das heißt, von 2500 Euro Netto auf 900 Netto. Und was ist mit dem sozialen Status ? Natürlich war ich nur für 1-2 Facharbeiter ( Schlosser ) weisungsbefugt. Alle anderen Mitarbeiter waren angelernte Leute und viele ungelernt. Wie das eben in der Industrie so ist. Es ist doch schwieriger so ein Haufen in der Richtung zu halten, wie disziplinierte Facharbeiter. Also wird die wahre Arbeit wieder nicht gewürdigt und es zählt wieder nur ein Stück Papier.
Klemensam 19.10.2010 | 19:45
Stellen Sie doch erstmal einen Antrag und sie werden sehen was dabei rumkommt. Es bringt doch nichts hier ihren ganz speziellen Einzelfall weiter zu diskutieren da einfach zuviele Infos fehlen und letztlich die Entscheidung zu eine BU-Rente sowieso immer eine Einzefallentscheidung ist ! Die Feststellung zu einer teilweisen EM-Rente wegen Berufsunfähigkeit ist grundsätzlich eine sehr schwierige Sache . Wenn Sie später mit dem Ergebnis nicht einverstanden sind legen Sie Widerspruch ein und nehmen sich dafür einen versierten Fachanwalt. Da ist dann auch noch alles möglich. Vielleicht bekommen Sie aber sogar eine teilweise EM-Rente ohne Berufsunfähigkeit oder sogar eine volle EM-Rente aus rein med. Gründen zugesprochen. Dann ist die Sache wegen der BU-Rente soweiso vom Tisch. Niemand kann das aber wissen. Also Antrag stellen und abwarten was passiert.
Mario Fiedleram 20.10.2010 | 14:00
Antrag stellen lohnt sich wohl nicht für Sie. Das BSG verlangt die Weisungsbefugnis gegenüber mehr als 3 Facharbeitern um Berufsschutz für FA mit Vorgesetztenfunktion zu erhalten. Genaue Infos geben nicht mal sogenannte Fachanwälte. Ich beschäftige mich seit Jahren mit dem Sch...., da mein Vater auch Probleme mit der Anerkennung hat. Er war Vorgesetzter von mehr als 3 Facharbeitern (Arbeitsbrigade in der DDR mit 10-15 Mann, Facharbeiter + Lehrlinge). Die Frage, die noch zu klären ist, kann niemand eindeutig beantworten/abgrenzen. Welche wesentlich anderen oder zusätzlichen Tätigkeiten muß ein FA mit Vorgesetztenfunktion ausüben bzw. darf er in der Arbeitsgruppe mitarbeiten oder nicht? Klagen lohnt sich oft auch nicht wirklich. Die Gerichte legen sowieso alles gegen den Antragsteller aus, von der Seite kam in unserem Fall auch nur totaler Unsinn, wobei unsere Fachanwälte absolute Totalversger waren. Der 1. hat während der Beweisaufnahme den Weg über den Berufsschutz verweigert (der konnte nicht mal den FA mit Vorgesetztenfunktion vom FA mit besonders hohen Qualifikationen trennen), der 2 . hat vorsätzlich keinen ausreichenden Beweisvortrag gehalten und sogar noch die Krankheiten verwechselt. Der wollte den Weg über Rückverweisung vom BSG ans LSG gehen, hat es aber nicht mal geschafft, einen formgerechten Antrag einzureichen. Schöne Sch...., aber der Antragsteller soll ja wohl nix bekommen, selbst wenn er Recht hat.
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