Hauptjob und Selbständigkeit sind unabhängig voneinander zu beurteilen.
Ihr Hauptjob ist als abhängig Beschäftigte rentenpflichtig.
Die Selbständigkeit als Fitnesstrainer dürfte grundsätzlich in die Gruppe der rentenpflichtigen Lehrer und Erzieher fallen (§ 2 Nr.1 SGB VI). Hier ist der Begriff Lehrer weit auszulegen und umfasst auch Coaches und Trainer.
Ich empfehle Ihnen, sich umgehend mit Ihrem Rentenversicherungsträger bzw. Ihrer nächsten Auskunfts- und Beratungsstelle in Verbindung zu setzen.
Zum einen sind Sie als (vermutlich) rentenversicherungspflichtige Selbständige zur Anzeige der Tätigkeit beim Rententräger -binnen 3 Monaten nach Aufnahme der Selbständigkeit- verpflichtet, zum anderen muss hier überprüft werden ob für Sie evtl. Rentenfreiheit bestehen könnte (zB wegen Geringfügigkeit der selbständigen Tätigkeit nach § 5 SGB VI).
Im eigenen Interesse sollte Ihnen diese Prüfung wichtig sein, da sich Ihre Sachverhaltsschilderung zunächst einmal nach einer rentenpflichtigen Selbständigkeit anhört.