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Experten-Antwort

Hauptjob und selbständiger Fitnesstrainer

von Sandra28.03.2012 | 11:15
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3 Antworten

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Hallo, wie sieht es mit der Rentenversicherungspflicht aus, wenn man hauptberuflich angestellt tätig ist (Bürojob 40 Stunden) und dazu noch als selbständiger Fitnesstrainer arbeitet - auf Rechnungsbasis (Kleinunternehmerregelung mit MWST Ausweis) in diversen Studios und auch mit Privatkunden. Werbund wird gemacht und diverse Auftraggeber sind vorhanden - jedoch keine Angestellte. Müssen für den Nebenjob auch RV Beiträge abgeführt werden? Wenn ja per wann? Und wie hoch? Macht das dann im Zweifel der Steuerberater? Vielen Dank!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hauptjob und Selbständigkeit sind unabhängig voneinander zu beurteilen.

Ihr Hauptjob ist als abhängig Beschäftigte rentenpflichtig.

Die Selbständigkeit als Fitnesstrainer dürfte grundsätzlich in die Gruppe der rentenpflichtigen Lehrer und Erzieher fallen (§ 2 Nr.1 SGB VI). Hier ist der Begriff Lehrer weit auszulegen und umfasst auch Coaches und Trainer.

Ich empfehle Ihnen, sich umgehend mit Ihrem Rentenversicherungsträger bzw. Ihrer nächsten Auskunfts- und Beratungsstelle in Verbindung zu setzen.

Zum einen sind Sie als (vermutlich) rentenversicherungspflichtige Selbständige zur Anzeige der Tätigkeit beim Rententräger -binnen 3 Monaten nach Aufnahme der Selbständigkeit- verpflichtet, zum anderen muss hier überprüft werden ob für Sie evtl. Rentenfreiheit bestehen könnte (zB wegen Geringfügigkeit der selbständigen Tätigkeit nach § 5 SGB VI).

Im eigenen Interesse sollte Ihnen diese Prüfung wichtig sein, da sich Ihre Sachverhaltsschilderung zunächst einmal nach einer rentenpflichtigen Selbständigkeit anhört.

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2 Antworten

Sandraam 28.03.2012 | 14:20
Wenn ich den Paragraphen im SGB dann richtig verstanden habe, wird die Rentenversicherungpflicht für die selbständige Tätigkeit fällig, sobald die mtl. Einnahmen über 400,- Euro liegen?! Wie hoch ist denn der Steuersatz der auf diese dann Anwendung finden würde? Was passiert wenn die Einnahmen saisonal bedingt einmal höher ausfallen würden? Ist denn mit einer Festanstellung und den bei mir verbundenen Höchstsätzen nicht schon genüge getan...? Es gibt doch sicherlich viele Trainer, Lehrer, Übungsleiter, die bislang keine Prüfung gemacht haben - muss man mit einer Strafe von der RV rechnen wenn dies erst nach Aufnahme der selbst. Tätigkeit gemacht wird? Gibt es hierfür eine Staffelung? Wird hier vom Gesetz her der Selbständige oder das entsprechende Studio (man arbeitet ja für diverse) "bestraft"?
Sandraam 28.03.2012 | 15:12
Wird hier nicht im Sinne der Einkommenssteuererklärung der Jahresgewinn = Jahreseinkommen betrachtet, sodass man hiermit nicht 4800 Euro übersteigen darf - sonst versicherungspflichtig? Es wird ja nicht jeden monat eine Einkommensmeldung gefordert oder? Kann man somit schlussfolgern dass wenn der Gewinn unter 4800 Euro im Jahr liegt, man RV Frei ist?
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