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haushaltshilfe

von rosenrot4106.01.2008 | 10:08
1652 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich hoffe Sie können mir meine Frage beantworten. Ich mache zur Zeit eine Umschulung, in einem BFW. Kostenträger, die LVA Speyer. Wegen meiner Tochter bekomme ich eine Haushaltshilfe bzw.die Kosten hierfür erstattet. Sie ist verheiratet, hat keine eigene Steuerkarte. Muss Sie bzw wie muss Sie dies wenn überhaupt ihren Lohn versteuern. Ursprünglich würde mir gesagt, dies sei Einkommensteuerfrei, aber ich bin ziehmlich unsicher deswegen und wir möchten uns nicht mit dem Finanzamt anlegen. Ist dieses Einkommen für sie wirklich Steuerfrei, sie hat sonst kein Einkommen. Und müsste ich sie dann dem Finanzamt melden oder tut dies die LVA??? Wie gesagt, es wurde mir mitgeteilt, dass man dies nicht versteuern muss, da es aus öffentlichen Kassen gezahlt wird. Vielen Dank! rosenrot41

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 07.01.2008 | 13:16

Dieses ist ein Forum der gesetzlichen Rentenversicherung.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Sie für Fragen bzgl. der Besteuerung an das für Sie bzw. Ihre Tochter zuständige Finanzamt verweisen müssen.

2 Antworten

Nixam 07.01.2008 | 07:55
Bei allen vom RV-Träger gewährten Geldern (Übergangsgeld, Haushaltshilfe etc) handelt es sich um Sozialleistungen. Diese sind steuerfrei. Ich würde an Ihrer Stelle keine Meldung an das Finanzamt vornehmen. Fragen Sie aber sicherheitshalber Ihren Steuerberater, ob die Haushaltshilfe bei der Berechnung der Steuerprogression(Ermittlung des für Sie gültigen Steuersatzes ) eventuell berücksichtigt und deshalb angegeben werden muss. Ansonsten brauchen Sie davon grundsätzlich nichts versteuern.
Schiko.am 07.01.2008 | 10:43
Solche zahlungen unterliegen nicht dem "Progressionsvorbehalt" Inzwischen besteht gesetzes- lage, zahlungen die hier steuer lich zu berücksichtigen melden die geldgeber automatisch dem finanzamt. Auch dann, wenn überhaupt keine einkommensteuer- erklärung abgegeben wird. MfG.
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