Die einmal begründete Schwägerschaft bleibt bestehen (§ 1590 Abs. 2 BGB: „Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.“).
Für eine verschwägerte Person (Ihre Schwiegermutter), die als Haushaltshilfe einspringt, werden grundsätzlich keine Kosten übernommen, weil davon auszugehen ist, dass die Betreuung der Kinder kostenlos erfolgt (Betreuung der Kinder durch die Oma).
Es können jedoch Verdienstausfall und/oder Fahrkosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag erstattet werden, wenn Ihrer Schwiegermutter diese Kosten tatsächlich entstehen (Sie nimmt für die Kinderbetreuung z. B. unbezahlten Urlaub und hat dadurch einen Einkommenverlust.).
Bitte setzen Sie sich umgehend mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung und stellen Sie einen Antrag auf Haushaltshilfe, damit vor Beginn der Rehabilitationsleistung die Kostenübernahme geklärt ist.