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Hausmann und Erwerbsunfähigkeitsrente

von Mike10.10.2007 | 00:07
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Bin 52 Jahre alt und seit 25 Jahren Hausmann. War vor meiner Hausmannszeit Rentenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen.Danach habe ich meine Beiträge, bis zum heutigen Zeitpunkt freiwillig bezahlt. Meine Frage lautet, wenn ich mal ernsthaft erkranke, habe ich einen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente, obwohl ich "nur" Hausmann bin und nicht erwerbstätig?

7 Antworten

Ghostwriteram 10.10.2007 | 06:16
Hallo Mike, sofern Sie vor dem 01.01.1984 mit den von Ihnen vor Ihrer Hausmannszeit zurückgelegten Zeiten die allgemeine Wartezeit von mindestens 60 Kalendermonaten (5 Jahren) mit Pflichtbeitragszeiten (auch Kindererziehungszeiten) und Zeiten mit freiwilligen Beiträgen erfüllen und danach jeden Monat bis zum Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit mit einer anrechenbaren Zeit (also auch freiwilligen Beiträgen)belegt haben, haben Sie weiterhin Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Nachlesen können Sie dies unter § 241 Abs. 2 -Sozialgesetzbuch- SGB VI. Sie sollten aber unbedingt einmal Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger aufsuchen, um genau zu klären, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. Sollte sich nämlich eine nicht mehr nachzahlbare "Lücke" ( 1 Kalendermonat reicht schon !) in Ihrem Versicherungskonto eingeschlichen haben, können Sie sich die weitere Zahlung der freiwilligen Beiträge sparen. Des Weiteren empfehle ich Ihnen eine geringfügige Beschäftigung mit Zuzahlung von Beitragsanteilen durch Sie. Hier liegt ein weiteres Sparpotential, da Sie dann sofort vollwertige Pflichtbeiträge haben, die insgesamt billiger sind als die freiwilligen Mindestbeiträge. Gruß Ghostwriter
no nameam 10.10.2007 | 06:35
Ich kann Ghostwriter nur vollkommen zustimmen. Dennoch möchte ich eines hinzusagen: was Ghostwriter beschrieben hat, ist die Voraussetzung für die alte BU-/EU-Rente. Für die "normale" Erwerbsminderungsrente sind die Voraussetzungen: 1. 5 Jahre Wartezeit (haben Sie mit Ihren freiwilligen Beiträgen erfüllt) 2. Vorliegen von voller/teilweiser EM 3. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EM müssen mind. drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine vers. Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein. DIESE Voraussetzung können Sie mit freiwilligen Beiträgen nicht erfüllen. Anspruch auf die "normale" EM-Rente haben Sie also nicht. Ich empfehle Ihnen, wie Ghostwriter, eine geringfügige Beschäftigung mit Verzicht auf die Versicherungsfreiheit.
@no nameam 10.10.2007 | 07:01
§ 241 (2) SGB VI: Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) mit... Warum soll diese Voraussetzung nun nicht für den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gelten, wenn es doch konkret im Gesetz steht?! Es gibt keine Unterscheidung in eine "normale" und "alte" Rente wegen Erwerbsminderung. Früher hies diese Rente Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente. Sie wurde ein wenig anders berechnet als heute, aber die Voraussetzung von 3 Jahren Pflichtbeiträgen in den letzten 5 Jahren war auch hier die Voraussetzung. Heute gibt es nur noch die Rente wegen Erwerbsminderung, wobei die Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entscheidend ist (unabhängig von gelerntem Beruf und ausgeübten Beschäftigungen). Die Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist eine Übergangsregelung für alle bis 31.12.1960 Geborenen. Der Unterschied liegt aber nur in der med. Betrachtung (in Abhängigkeit von erlerntem Beruf und der ausgeübten Tätigkeit). Alle übrigen Voraussetzungen sind gleich. In sofern ist an Ghostwriters Aussage nichts auszusetzen.
no nameam 10.10.2007 | 09:14
Nein, natürlich hat Ghostwriter recht (wie ich im vorigen Beitrag bereits erwähnt hatte). Die Unterscheidung in "alte" BU-/EU-Rente und "normale" EM-Rente hatte ich nur gewählt, um klar zu machen, dass es sich bei der BU-/EU-Rente um eine Übergangsregelung handelt, die irgendwann auslaufen wird. Da Ghostwriter (völlig korrekt) auf das Übergangsrecht für BU/EU eingegangen war, wollte ich auch auf die EM-Rente eingehen. Dennoch muss ich einen Fehler eingestehen, Sie haben vollkommen recht. Ich habe nicht bedacht, dass die Regelung des § 241 II SGB VI auch auf die EM-Rente anzuwenden ist... Entschuldigung!
z (Berufsschutz)am 10.10.2007 | 12:28
Da widerspreche ich der Expertenmeinung. Der während der Zeit der Versicherungspflicht erreichte Hauptberuf bleibt dem Versicherten auch dann erhalten, wenn er nach Aufgabe der versicherungspflichtigen Beschäftigung freiwillige Beiträge im Rahmen der freiwilligen Versicherung zahlt. Scheidet der Versicherte also aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus und nimmt er danach keine solche mehr auf (z.B. Hausarbeit), wird der zuletzt in der versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit erreichte Berufsstatus (Hauptberuf) dadurch nicht berührt. Auch der Verlust von Kenntnissen und Fähigkeiten und eine Entfremdung vom Beruf sind unbeachtlich. Grundsätzlich kann damit nur eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung zur Lösung vom Hauptberuf führen.
Mikeam 11.10.2007 | 00:24
Vielen Dank für die Antworten, aber bitte die Experten mir eine klare Auskunft zu geben. Zahl ich meine Beiträge "umsonst" oder habe ich als Hausmann, der seit 25 Jahre freiwillige Beiträge zahlt Anspruch bei eventuelen Erkrankungen auf Erwerbsminderungs bzw. Berufsunfähigkeitsrente?
zam 11.10.2007 | 08:06
Das hat Ihnen Ghostwriter bereits zutreffend erklärt.
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