Der Vordruck selbst weiß nicht, ob altes oder neues Recht anzuwenden ist. Es handelt sich um einen einheitlichen Vordruck. Der Vordruck (nicht E-Antrag) gibt in den Punkten ab 7.8 bzw. ab 8. den Hinweis, in welchen Konstellationen die Angaben zu machen sind, und wann nicht.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung können auch als Einkommen angerechnet werden - wenn es sich steuerrechtlich um Arbeitseinkommen (aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb) handelt. Diese Beurteilung nimmt das Finanzamt vor und diese Einkommen werden unter der entsprechenden Rubrik im Einkommensteuerbescheid dargestellt. Die Frage (mit der Ergänzung zur steuerrechtlichen Beurteilung) wird daher gestellt, auch wenn altes Hinterbliebenenrentenrecht anzuwenden ist.
28.04.2016, 15:46
von
asdasd
Also in Bezug auf (echtes) Vermögenseinkommen* habe ich mich jetzt durchgeklickt und entsprechend meiner Eintragungen wurde ich NICHT danach gefragt.
*Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 EStG Wenn ich allerdings ein Gewerbe betreibe, sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sehrwohl Arbeitseinkommen, welches angerechnet werden muss.