Hallo Svenja,
Voraussetzung für die Erklärung war seinerzeit, also bis 31.12.1988, dass
– beide Ehegatten vor dem 01.01.1936 geboren sind und
– ihre Ehe vor dem 01.01.1986 geschlossen worden ist.
Es betrifft also Menschen, die heute 80 Jahre alt und älter sind und hat damit heute noch (oder gerade) eine Bedeutung (allerdings natürlich nur in den alten Bundesländern). Wenn heute einer der Partner verstirbt, dann würde die Witwen-/Witwerrente bei Vorliegen einer solchen Erklärung ohne Anrechnung der eigenen Altersrente bzw. anderen Einkommens gezahlt. An den Ehemann würde eine Witwerrente allerdings nur unter der Voraussetzung gezahlt, dass die verstorbene Ehefrau den Unterhalt der Familie zuletzt überwiegend bestritten hat.