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Experten-Antwort

HBR - R0660 Pachteinnahmen

von LauraIW07.06.2016 | 12:35
1331 Ansichten
3 Antworten

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Muss ich beim Rentenantrag auf Hinterbliebenenrente meine Pachteinnahmen in Höhe von 380 €/jährlich angeben?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 07.06.2016 | 15:08

Hallo LauraIW,

ja. Werden diese Einkünfte steuerrechtlich als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (bei Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebes) oder aus Gewerbebetrieb behandelt, sind sie als Arbeitseinkommen nach § 18a Abs. 2a SGB IV zu berücksichtigen.

Werden demgegenüber diese Einkünfte steuerrechtlich als ‘Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung’ behandelt, sind sie als Vermögenseinkommen nach § 18a Abs. 4 Nr. 2 SGB IV zu berücksichtigen.

2 Antworten

Herz1952am 07.06.2016 | 15:02
Geben Sie es bitte an, falls es gefragt wird. Es stellt sich für evtl. Anrechnungen noch die Frage, ob die Pachteinnahmen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (privat) sind, oder gewerblich. Einkommensteuererklärung nach sehen.
W*lfgangam 07.06.2016 | 19:38
Ergänzend: und nur bei neuem Hinterbliebenenrentenrecht als Einkommen zu berücksichtigen. Hallo LauraIW, der Vordruck R0660 gibt Aufschluss, ob altes/neues Hinterbliebenenrentenrecht*) gilt und dann ggf. die Einkünfte anzugeben sind. *) Bei Eheschließung vor 2002 UND ein Ehegatte ist vor 1962 geboren, gilt immer "altes" Recht - in dem Fall sind die Fragen zu Vermögenseinkünften nicht von Bedeutung – steht oben im Fragekasten als Info drüber. Gruß w. PS: Füllen Sie den Antrag selber aus? In der nächsten Beratungsstelle DRV oder Rathaus/Versicherungsamt ist das ratzfatz und _richtig_ erledigt, zudem kostenlos.
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