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Hebammne

von mia09.10.2008 | 11:15
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8 Antworten

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Hebammen/Entbindungspfleger sind von Gesetz her versicherungspflichtig. Liegt deren Gewinn unter 400 EUR/Monat gilt die geringfügigkeitsgrenze und es fallen keine RV-Beiträge an. Stimmt das ? Wird allerdings die 400 EUR-Grenze überschritten und die Hebemme/der Entbindungspfleger treten als Arbeitgeber mit zwei geringfügigen Beschäftigungen (deren Entgelt zusammengerechnet über 400 EUR) liegt auf, fallen dann dennoch Beiträge für die Hebamme/Entbindungspfleger an? Es werden vom Arbeitgeber pauschale RV-Beiträge für diese Mitarbeiter entrichtet ? Was wäre allerdings, wenn eine geringf. Beschäftigung von einer Beamtin wahrgenommen wird (im Grunde nicht RV-Pflichtig ist)? Fallen dann für diese GB ebenfalls pauschale RV-Beiträge an? Falls nein, ist die Hebemme/der Entbindungspfleger weiterhin während der Funktion als Arbeitgeber von der RV befreit?? Viele Fragen - verwirren - ich weiß. Bekomme leider die phantasievollsten Auskünfte und benötige eine adäquate Antwort. Dafür herzlichen Dank

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Mia,

wie bereits richtig ausgeführt sind Hebammen und Entbindungspfleger (männlich) per Gesetz versicherungspflichtig. Dies gilt auch dann, wenn sie einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer (über 400,00 EUR mtl.) oder mehrere Aushilfen (zusammengerechnet über 400,00 EUR mtl.) beschäftigen.

Ein Wegfall der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Hebamme aufgrund der Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Es ist daher vollkommen unerheblich, ob und ggf. wieviele Arbeitnehmer Sie geringfügig oder versicherungspflichtig beschäftigen.

7 Antworten

Beamtinnen als Hebammen?am 09.10.2008 | 11:59
Du meine Güte. Was es alles gibt....
miaam 09.10.2008 | 12:23
Was es alles gibt - so geht es mir auch! Könnte aber sein, dass die Beamtin unterstützend - ob bei der Geburtshilfe oder bei den Abrechnungen im Büro - tätig wird.
miaam 09.10.2008 | 13:12
Vielen Dank für die Mitteilung, würde die Hebamme somit mit zwei geringfügigen Besch. (zusammengerechnet über 400 EUR) RV-frei werden?
Keith Moonam 09.10.2008 | 12:54
Für die geringfügig (neben-)beschäftigte Beamtin sind Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung durch den Arbeitgeber zu entrichten, weil die Versicherungsfreiheit aufgrund des Beamtenstatus sich nur auf diesen erstreckt und keine Nebentätigkeiten erfasst. Da Beamte im Regelfall beihilfeberechtigt und privat krankenversichert sind, fallen i.d.R. jedoch keine pauschalen Krankenversicherungsbeiträge an, so daß sich der Arbeitgeberaufwand von 30 % auf 17 % reduziert.
-am 09.10.2008 | 14:14
ja, sie wäre dann nicht mehr versicherungspflichtig - eine Mitteilung an die gesetzl. RV ist dennoch nochtwendig unter Beifügung der Nachweise dass Angestellte beschäftigt werden mit Gehaltsangaben (z.B. Anmeldung bei der Minijob-Zentrale, Arbeitsverträge etc.)
Johannam 09.10.2008 | 14:32
Hallo mia, als selbständig tätige Hebamme sind Sie immer rentenversicherungspflichtig, sofern Sie die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Ob und in welchem Umfang Sie in dieser Tätigkeit Arbeitnehmer beschäftigen, ist dabei unerheblich.
Keith Moonam 09.10.2008 | 14:52
Selbständig tätige Hebammen und Entbindungspfleger sind kraft Gesetzes versicherungspflichtig. Sie bleiben selbst dann versicherungspflichtig, wenn sie im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Auch die Beschäftigung von Hilfskräften steht der Versicherungspflicht nicht entgegen.
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