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Experten-Antwort

HGB §84

von 06bs0720.02.2014 | 12:36
1163 Ansichten
2 Antworten

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Guten Tag, eine Freundin hat vormals als Maklerin (HGB §84; Finanzen+Versicherungen) gearbeitet. In dieser Zeit wurde von der GRV festgestellt, dass keine Versicherungspflicht besteht, da nicht nur ein Auftraggeber vorhanden war. Ein Bescheid hierüber liegt vor. Seit 2010 arbeitet sie nun als gebundener Vermittler (HGB §84) für ein anderes Unternehmen. Ein AN wird nicht beschäftigt. Kann die GRV rückwirkend Beiträge erheben, wenn diese Änderung bekannt wird oder später Altersrente beantragt wird? Wenn ja, wie lange können Beiträge rückwirkend erhoben werden und welche Möglichkeiten gibt es das zu umgehen? Vielen Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo 06bs07,

gemäß § 190a Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) gilt eine Meldepflicht von 3 Monaten für Selbstständige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 SBG VI.

Bei Personen, die für einen Auftraggeber tätig sind gibt es grundsätzlich bei fristgerechtem Antrag Befreiungsmöglichkeiten. In diesem Fall dürfte die Frist bereits verstrichen sein.

Eine rückwirkende Forderung der Beiträge wird in jedem Fall im Rahmen der Verjährungsfrist geprüft.

Im übrigen schließen wir uns dem Beitrag von Leser an.

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1 Antworten

Leseram 20.02.2014 | 12:46
Hallo 06bs07, Ihre Freundin wurde seinerzeit sicher auf informiert, dass Änderungen in der Tätigkeit der Deutschen Rentenversicherung mitzuteilen sind. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 190a SGB VI. Grundsätzlich ist eine Forderung im Rahmen der Verjährung, das heißt für 4 Jahre rückwirkend möglich. Derzeit können also Pflichtbeiträge ab dem 01.01.2010 noch wirksam gefordert werden. Sofern die bekannte MIrwirkung arglistig unterlassen wird, kann im Einzelfall sogar die 30jährige Verjährung zum Tragen kommen. Ihre Freundin sollte sich schnellstens bei ihrem Rentenversicherungsträger melden. Wenn sie dies rechtzeitig getan hätte, wäre u.U. für die ersten drei Jahre noch eine Befreiung von der RVpflicht drin gewesen. Dies ist nun wegen verspäteter Meldung und Antragstellung allerdings nicht mehr zulässig.
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