Hallo 06bs07,
gemäß § 190a Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) gilt eine Meldepflicht von 3 Monaten für Selbstständige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 SBG VI.
Bei Personen, die für einen Auftraggeber tätig sind gibt es grundsätzlich bei fristgerechtem Antrag Befreiungsmöglichkeiten. In diesem Fall dürfte die Frist bereits verstrichen sein.
Eine rückwirkende Forderung der Beiträge wird in jedem Fall im Rahmen der Verjährungsfrist geprüft.
Im übrigen schließen wir uns dem Beitrag von Leser an.